Rn 17

Es entspricht der Privatautonomie und der Rechtslogik, dass nur Mitglieder der Vereinsstrafgewalt unterworfen sind; allerdings kann ein Nichtmitglied, das Mitglied eines Vereinsorgans ist, dieser Funktion sanktionsweise enthoben werden (BGHZ 29, 352, 359). Nach seinem Ausscheiden kann ein Vereinsmitglied nicht mehr bestraft werden, wohl aber im Zeitraum zwischen der Austrittserklärung und dem Ausscheiden (Grüneberg/Ellenberger Rz 16). Satzungsbestimmungen, die Nichtmitgliedern Strafen androhen, sind ebenso nichtig und wirkungslos (vgl BGH WM 80, 869, 870) wie die auf dieser Grundlage verhängten Strafen. Soll ein übergeordneter Verband die Strafgewalt haben, kann das durch gleichzeitige Mitgliedschaft im unter- und übergeordneten Verein erreicht werden (BGHZ 28, 131), oder die Satzung des untergeordneten Vereins überträgt die Strafgewalt auf den übergeordneten Verband (BGH NJW 95, 583 [BGH 28.11.1994 - II ZR 11/94]). Nichtmitglieder können sich vertraglich der Vereinsstrafgewalt unterwerfen (BGH aaO und NZG 16, 1315 [BGH 20.09.2016 - II ZR 25/15] Rz 41).

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