Leitsatz (amtlich)

›a) Der Disziplinargewalt eines Sportverbandes können sich auch Nichtmitglieder unterstellen. Dies gilt jedenfalls, soweit sie seine Einrichtungen in Anspruch nehmen oder an dem in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich nach seinen Regeln (Sport- oder Spielordnungen o.ä.) ausgeschriebenen Sportbetrieb teilnehmen wollen.

b) Die dazu nötige Unterwerfung kann nur durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt erfolgen. Außerhalb individueller Vertragsschlüsse kann dies rechtsverbindlich durch Teilnahme an einem nach der Sport- oder Wettkampfordnung des betreffenden Verbandes ausgeschriebenen Wettbewerb oder durch Erwerb einer generellen Start- oder Spielerlaubnis des zuständigen Sportverbandes (Sportler- bzw. Spielerausweis, Lizenz o.ä.) geschehen, bei deren Erlangung der Sporttreibende das einschlägige Regelwerk des Verbandes anerkennt. In beiden Fällen muß der Sporttreibende eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Inhalt dieses Regelwerks haben.

c) Sportliche Regelwerke sind auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedern des regelaufstellenden Verbandes keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.

d) Die Überprüfung von Ordnungsmaßnahmen von Sportverbänden gegen ihrer Disziplinargewalt unterworfene Nichtmitglieder durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgt grundsätzlich anhand derselben Maßstäbe, die für entsprechende Maßnahmen gegen Mitglieder zu gelten hätten.‹

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main

LG Limburg a.d. Lahn

 

Tatbestand

Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung von Bußgeldern und Verfahrenskosten, die ihm und weiteren sechs Reitern vom Beklagten in einem verbandsgerichtlichen Verfahren auferlegt worden sind.

Der Kläger und die Reiter R., K., M., D., Ri. und Ko. (Zedenten) sind Turnierreiter mit langjähriger Turniererfahrung. Sie sind Mitglieder verschiedener Reitvereine, die ihrerseits Mitglieder des Beklagten sind. Der Beklagte ist der Hessische Dachverband der Reit- und Fahrvereine. Er ist seinerseits Mitglied des Dachverbandes der Deutschen Reiterei, der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (Fédération Equestre Nationale-FN). Beide Verbände sind für die Beaufsichtigung sämtlicher Reitturniere in ihrem jeweiligen Wirkungskreis verantwortlich.

Für die Durchführung von Reitturnieren hat die FN ein in § 21 ihrer Satzung verankertes, von der Delegiertenversammlung ihrer Abteilung Sport beschlossenes Regelwerk, die LPO, erlassen, das in umfassender Weise sämtliche mit reitsportlichen Wettbewerben und Leistungsprüfungen zusammenhängenden Fragen behandelt. Die LPO sieht in §§ 920 ff. u.a. die Verhängung von Geldbußen und die Auferlegung der Kosten des Verfahrens durch verbandsinterne Gerichte bei bestimmten Regelverstößen vor. Für die Verhängung dieser Ordnungsmaßnahmen ist im Verantwortungsbereich des Beklagten nach den einschlägigen Vorschriften der LPO und nach § 13 der Satzung des Beklagten die Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Hessen (LKH), ein Organ des Beklagten, zuständig. Ihre Entscheidungen werden durch das sogenannte Schiedsgericht der LKH überprüft. Die Mitglieder dieses Gerichts werden von den Mitgliedern der LKH gewählt, die ihrerseits vom Vorstand des Beklagten, von den Pferdezuchtverbänden und dem für die Landwirtschaft zuständigen hessischen Ministerium berufen werden. Der Vorsitzende des in der Besetzung von drei Mitgliedern entscheidenden Schiedsgerichts muß nach § 902 Ziff. 3 die Befähigung zum Richteramt besitzen. Als Rechtsmittel gegen die Entscheidungen dieses Gerichts ist in der LPO die Revision zum sogenannten Großen Schiedsgericht der FN vorgesehen.

Für die Beteiligung an Reitturnieren der schwereren Kategorien ist eine Lizenz der FN, der Reiterausweis, erforderlich. Das Formular für den ersten Antrag auf Erteilung eines solchen Reiterausweises enthält den Passus, daß der Antragsteller die Leistungs-Prüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich anerkennt. In den jährlichen Anträgen auf Wiederausstellung eines Reiterausweises versichert der Antragsteller, daß die früheren Angaben und Erklärungen weiterhin zutreffen. Die Anmeldung zu Reitturnieren erfolgt über sogenannte zu dem Reiterausweis gehörende Nennungsschecks, die ebenfalls einen Hinweis auf die Anerkennung der LPO enthalten. Der Kläger und die Zedenten sind seit mehreren Jahren im Besitz derartiger Reiterausweise. Sie haben seitdem regelmäßig an Reitturnieren teilgenommen und nationale oder internationale Erfolge erzielt. Der Zedent M. ist überdies Berufsreiter, der Zedent Ri. Reitwart (Amateurreitlehrer).

Der Kläger und die Zedenten nahmen am 22. September 1990 an einer Springprüfung der Klasse M bei einem Reitturnier in B. teil. Sie und andere Reiter qualifizierten sich mit 14 Pferden zur Teilnahme am Stechen. Da der Veranstalter nur zehn Pferde plazieren wollte, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Reitern einerseits und dem Veranstalter und den Turnierrichtern andererseits. Nachdem die Reiter ihre Forderung, daß alle am Stechen teilnehmenden Pferde plaziert werden müßten, nicht durchsetzen konnten, nahmen sie am Stechen zwar teil, schlugen jedoch sämtlich einen falschen Parcours ein und wurden deswegen disqualifiziert. Die LKH des Beklagten verhängte deswegen gegen den Kläger und die Zedenten Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 450,-- DM. Das daraufhin angerufene Schiedsgericht der LKH bestätigte, nachdem seine Zuständigkeit durch Entscheidung des Großen Schiedsgerichts der FN festgestellt worden war, nach Vernehmung von Zeugen die Entscheidung der LKH und erlegte dem Kläger und den Zedenten die Zahlung der Verfahrenskosten in Höhe von zusammen 5.641,66 DM auf. Gegen die Entscheidung legten der Kläger und die Zedenten kein verbandsinternes Rechtsmittel mehr ein. Da ihnen eine Sperre für die weitere Teilnahme bei Reitturnieren drohte, zahlte der Kläger die Bußgelder und die Verfahrenskosten am 22. Mai und 2. Juli 1992 unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß er eine Rechtspflicht zur Zahlung nicht anerkenne und die Rückzahlung auf dem Rechtswege fordern werde.

Der Kläger, der zugleich die an ihn abgetretenen Ansprüche der übrigen Reiter geltend macht, verlangt von dem Beklagten Rückerstattung der geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.091,66 DM. Er greift, soweit dies für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung ist, die Entscheidung des Schiedsgerichts mit grundsätzlichen Erwägungen an. Insbesondere ist er der Auffassung, er und die Zedenten seien der Schiedsgerichtsbarkeit des Beklagten nicht unterworfen; die Zahlungen seien deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger und die Zedenten seien sowohl wegen eines mitgliedschaftsähnlichen Verhältnisses als auch durch Einzelunterwerfung aufgrund langjähriger Übung, Beantragung der Reiterausweise und Nennung zu dem Reitturnier seiner Gerichtsbarkeit unterworfen.

Das Berufungsgericht hat die Klage, die im ersten Rechtszug teilweise Erfolg hatte, in vollem Umfang abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Vorinstanz gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zurückzuweisen.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die im Ergebnis zutreffende Annahme des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger und die Zedenten durch Einzelakt den Regeln der LPO und damit auch der Verbandsstrafgewalt des Beklagten unterworfen haben.

I. 1. Wie auch die Revision trotz ihrer grundsätzlichen Angriffe gegen die von dem Beklagten und der FN in Anspruch genommene Verbandsstrafgewalt und Sportgerichtsbarkeit über Nichtmitglieder dieser Verbände nicht in Abrede stellen kann, entspricht es allgemeiner Meinung, daß sich auch Personen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, dessen Disziplinargewalt durch vertragliche Vereinbarung unterstellen können (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1972 - II ZR 138/69, WM 1972, 1249; RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 7, 13, 18; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 35 und § 38 Rdn. 11; Erman/H. P. Westermann, BGB 9. Aufl. § 25 Rdn. 7, alle m.w.N; Lukes, FS Harry Westermann, 1974, S. 325, 329 ff.; ebenso Reichert/Dannecker, Hdb. d. Vereins- und Verbandsrechts 5. Aufl. Rdn. 1596). Dies gilt jedenfalls, soweit sie Einrichtungen des betreffenden Verbandes in Anspruch nehmen (so Senat aaO.) oder, und zwar erst recht, als Teilnehmer an dem in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich nach seinen Regeln ausgeschriebenen und durchgeführten Sportbetrieb teilnehmen wollen. Es entspricht allgemeiner Üblichkeit, daß die Regeln, denen sich der Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu unterwerfen hat, in weitgehend standardisierten Sport- und Wettkampfordnungen der für die betreffende Sportart zuständigen (Spitzen-)Verbände festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige Veranstalter den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zugrunde legen. Diese Regeln beanspruchen Geltung gleichermaßen für sämtliche Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, ob und wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Die an jeden Teilnehmer gerichtete Erwartung, sich den einschlägigen Sport- und Wettkampfordnungen zu unterstellen, ist grundsätzlich keine den persönlichen oder beruflichen Freiheitsraum des einzelnen in unangemessener Weise einschränkende Maßregel. Ebensowenig ist die Schaffung derartiger Regelwerke ein sich im rechtsfreien Raum vollziehender willkürlicher Akt übermächtiger Verbände. Die in derartigen Ordnungen enthaltenen Regeln haben sich aus der Eigenart des Sports im allgemeinen und der betreffenden Sportart im besonderen heraus entwickelt. Über die Festlegung der Spielregeln der speziellen Sportart im engsten Sinne hinaus dienen sie vor allem der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations- und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlichkeit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs. In diesem Rahmen berücksichtigen sie im allgemeinen auch die weltweit akzeptierten Standards internationaler Spitzenverbände, bei deren Nichtbeachtung die Teilnahme deutscher Sportler am internationalen Sportgeschehen ausgeschlossen oder doch jedenfalls gefährdet wäre. Ohne derartige sportliche Regeln und ihre Durchsetzung wäre ein geordneter Sport- und Wettkampfbetrieb undenkbar. Auf die Existenz derartiger Regelungen ist deshalb der Sport in seiner Gesamtheit wie jeder einzelne, der am organisierten Sportbetrieb aktiv teilhaben will, unumgänglich angewiesen. Sie sind objektiv wie auch aus der Sicht des Sporttreibenden notwendige Voraussetzung sportlicher Betätigung und der Teilnahme an einem geordneten Wettkampfbetrieb. Außer Frage steht überdies, daß Regeln der bezeichneten Art nicht ohne Bestimmungen auskommen können, die ihre Durchsetzung sichern sollen und zu diesem Zweck nachteilige Folgen für den Fall ihrer Nichtbeachtung androhen. Im Grundsatz nicht anders als alle Normen, die ein bestimmtes soziales Verhalten gebieten, gewinnen sportliche Regeln, da mit ihrer ausschließlich freiwilligen Befolgung nicht gerechnet werden kann, Sinn und Bedeutung innerhalb des sportlichen Geschehens erst durch die Sanktionen, mit denen die einschlägige Spiel- oder Sportordnung den Regelverstoß belegt. Die Befugnis zur Setzung einer Regel umschließt damit notwendigerweise das Recht zur Androhung von Sanktionen und zu deren Vollzug im Falle der Regelverletzung (so nachdrücklich Lukes aaO. S. 327 ff. und Lindemann, SpuRT 1994, 17 ff., 19 f.).

Vor diesem Hintergrund geht jeder aktive Sportler ohne weiteres davon aus, daß für den von ihm ausgeübten Sport von dem zuständigen Verband aufgestellte schriftliche Regelungen gelten, die von allen Teilnehmern am organisierten Sport gleichermaßen zu beachten sind. So wie er es als selbstverständliche Bedingung seiner Teilnahme an Wettkämpfen betrachtet, daß sich seine Mitwettbewerber an diese die Ausübung der betreffenden Sportart regelnden Ordnungen zu halten und bei deren Übertretung je nach Schwere auch über die Wettkampfdisqualifikation hinausgehende Sanktionen zu gewärtigen haben, so selbstverständlich ist es, daß auch er selbst diese Regeln und die an Regelverstöße geknüpften Sanktionen als für sich verbindlich anerkennt. Die eigene Unterwerfung unter die maßgebliche Sportordnung einschließlich der darin für Regelverstöße vorgesehenen Ordnungsstrafmaßnahmen ist mithin nichts anderes als das Spiegelbild der von ihm erwarteten Bindung auch aller übrigen Teilnehmer an eben jene Regelwerke.

2. a) Die Schaffung, Fortschreibung, Überwachung und Durchsetzung dieser Regeln ist nach dem Verständnis der geltenden Rechtsordnung ebensowenig eine staatliche Aufgabe wie die Organisation des Spitzen- und Breitensports, als deren Teil sie verstanden werden muß. Sie ist vielmehr eine von den Verbänden, die sich die Pflege und Organisation der jeweiligen Sportart zum Ziel gesetzt haben, in Ausübung ihrer Verbandsautonomie (Art. 9 GG) zu erfüllende Aufgabe. Auf der anderen Seite kann diese Aufgabe unter den heutigen Gegebenheiten auch nicht auf der unteren Ebene der einzelnen Veranstalter und Vereine geleistet werden. Sie kann angesichts der Vielfalt der zu regelnden Fragen und des Umfangs des heutigen Sportbetriebes, ihrer über den einzelnen Wettbewerb hinausreichenden Folgen und der Notwendigkeit, für eine gleichmäßige, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Auslegung und Regelanwendung zu sorgen, nur von den übergeordneten Verbänden bewältigt werden, welche in der Lage sind, die dazu erforderlichen sachlichen und personellen Mittel vorzuhalten.

b) Die den übergeordneten Sportverbänden damit zufallenden Aufgaben sind mit verbandsinternen rechtlichen Mitteln allein nicht zu lösen. Wollten sich die Fachverbände des Sports darauf beschränken, die Anerkennung ihrer Regelwerke einschließlich der darin enthaltenen Sanktionenkataloge für Regelverstöße und der sie ergänzenden Verfahrensordnungen nur von ihren Mitgliedern zu fordern, so müßten alle aktiven Sportler Mitglieder dieser Verbände sein. Eine solche Lösung liegt für die betroffenen Sportverbände schon angesichts der großen Zahl der in ihnen zusammengeschlossenen aktiven Sportler - allein im Bereich des Dachverbandes des Beklagten sind dies ca. 620.000 Pferdesportler - äußerst fern. Jedenfalls widerspricht sie der historisch gewachsenen Organisationsform des deutschen Sports, dessen Verbände nahezu ausnahmslos keine Einzelmitgliedschaften gewähren.

c) Noch mit erheblich größeren Schwierigkeiten verbunden wäre der von dem Kläger eingeforderte Lösungsweg, der darauf hinauslaufen würde, daß sämtliche Verbandsvereine die Regelwerke ihrer Spitzen- oder Landesverbände in ihre Satzungen inkorporieren und ihre Mitglieder ausdrücklich deren Sportgerichtsbarkeit unterstellen. Dies würde nicht nur voraussetzen, daß jeder der zahlreichen Verbandsvereine seine Satzungen entsprechend anpaßt; die angeschlossenen Vereine müßten überdies, da nach überwiegender Auffassung eine sogenannte dynamische Verweisung einer Vereinssatzung auf den jeweils gültigen Inhalt übergeordneter Verbandssatzungen unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1988 - II ZR 51/88, WM 1988, 1879, 1882 und Reichert/Dannecker aaO. Rdn. 348, 411), ihre Satzungen bei jeder Fortschreibung des in Bezug genommenen Regelwerks durch entsprechende Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlung ändern. Insbesondere für die sogenannten Spartenvereine, die mehrere Sportarten unter ihrem Dach vereinen, wäre eine solche Lösung von vornherein praktisch undurchführbar. Überdies ließe die Forderung nach einer rein satzungsmäßigen Lösung die Tatsache außer Betracht, daß am Wettkampfgeschehen eine zunehmende Zahl nicht vereinsgebundener Sportler teilnimmt. Diese könnten aber ebensowenig ohne unzulässige Diskriminierung von der Teilnahme am organisierten Wettkampfgeschehen allein aufgrund ihrer fehlenden Vereinszugehörigkeit ausgeschlossen werden, wie es anginge, sie aufgrund ihrer mangelnden Vereinsgebundenheit von der nach der Natur der Sache für alle gleichermaßen Geltung beanspruchenden Verbindlichkeit der maßgeblichen sportlichen Regelwerke und der Unterwerfung unter die die Regelbeachtung absichernde Sportgerichtsbarkeit freizustellen.

Die Existenzberechtigung der von den Landes- und Spitzenverbänden entwickelten Sportordnungen und ihr allgemeiner Geltungsanspruch auch und gerade gegenüber diesen Sport betreibenden Nichtmitgliedern der betreffenden Verbände einschließlich der in den maßgebenden Sportordnungen enthaltenen Sanktionenkataloge für Regelverletzungen und der zu ihrer Durchsetzung unabdingbar erforderlichen internen Disziplinargerichtsbarkeit folgt damit, soweit die sportliche Aktivität des einzelnen über den Rahmen rein privater sportlicher Betätigung hinausgeht, unmittelbar aus der Sportausübung unter den sie heute prägenden Gegebenheiten (ähnlich wie hier Lindemann aaO. S. 17, 19 f.).

3. a) Im Unterschied zu Mitgliedern des die Regeln aufstellenden Verbands oder Vereins können zwar Personen, die dem Verein oder Verband nicht als Mitglieder angehören, die Regeln, denen sie sich zu unterwerfen haben, nicht mitbestimmen. Mitglieder von Verbandsvereinen haben wenigstens eine mittelbare Einwirkungsmöglichkeit über die Wahl der Vorstände, die den Verein auf der nächsthöheren Verbandsebene vertreten. Bei nicht vereinsgebundenen Sportlern fehlt aber sogar diese mittelbare Mitbestimmungsmöglichkeit. Das Interesse beider Gruppen an einem sachlich angemessenen Inhalt der auch ihnen gegenüber Verbindlichkeit beanspruchenden Verbandsordnungen ist jedoch dadurch ausreichend geschützt, daß die Rechtsprechung vereinsrechtliche Regelwerke sogenannter sozialmächtiger Verbände, zu denen der Beklagte und sein Spitzenverband ohne weiteres zu rechnen sind, weil ohne die Anerkennung ihrer Regeln eine Teilnahme am organisierten Reit- und Fahrsport praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Senatsentscheidung BGHZ 63, 282 ff.), auf ihre inhaltliche Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), und zwar sowohl im Hinblick auf die Beziehungen zu Mitgliedern (BGHZ 105, 306 ff.) als auch zu Nichtmitgliedern (Sen.Urt. v. 13. Juli 1972 aaO.) überprüft.

b) Die bezeichneten sportlichen Regelwerke sind auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedern des regelaufstellenden Verbandes keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes. Das vom Verbraucherschutzgedanken getragene AGB-Gesetz ist auf prinzipiell gegensätzliche Interessen des Verwenders und seiner Kunden zugeschnitten. Dies paßt schon im Ausgangspunkt nicht auf das Verhältnis zwischen den am organisierten Sport teilnehmenden Personen - gleichgültig, ob in einem Verbandsverein organisiert oder vereinsfrei - und dem jeweiligen, für die Organisation dieses Sports zuständig zeichnenden Verband. Der Sporttreibende und die die betreffende Sportart betreuenden Verbände verfolgen nicht grundlegend entgegengesetzte Interessen. Sie sind vielmehr durch das grundsätzlich in die gleiche Richtung weisende Anliegen der Aufrechterhaltung eines geregelten und geordneten Sportbetriebs miteinander verbunden. Auch die unbestreitbare Tatsache, daß dieser Interessengleichklang gelegentliche Auseinandersetzungen zwischen betreuendem Verband und Sportlern ebensowenig wie zwischen diesen untereinander ausschließt, wenn sie im Wettkampf gegeneinander antreten, vermag nicht den fundamentalen Unterschied aufzuheben, daß es im Bereich des Sports, und zwar auch im Verhältnis zu Nichtmitgliedern des regelaufstellenden Verbandes, anders als im Geltungsbereich des AGB-Gesetzes typischerweise nicht um Leistungsaustauschbeziehungen mit von vornherein prinzipiell konträren Interessen, sondern um die Aufstellung von Normenwerken sozial-organisatorischer Natur geht, die Ordnungen, welche mitgliedschaftsrechtliche Beziehungen im engeren Sinne regeln, entscheidend näherstehen als den Leistungsaustauschbeziehungen, die das AGB-Gesetz zu erfassen sucht. Dieser Unterschied kommt vor allem auch darin zum Ausdruck, daß die auf Austauschverträge zugeschnittenen, am Leitbild des dispositiven Gesetzesrechts der einzelnen Schuldvertragstypen orientierten Normen des AGB-Gesetzes, insbesondere auch die Klauselverbote der §§ 10, 11, zumindest zum großen Teil auf sportliche Regelwerke nicht passen. Insofern käme selbst dann, wenn man Sportordnungen wegen ihres vorformulierten Charakters zumindest im Verhältnis zu Nichtmitgliedern des regelgebenden Verbandes aus systematischen Gründen als Allgemeine Geschäftsbedingungen auffassen wollte, eine Anwendung des AGB-Gesetzes nur mit entscheidenden Einschränkungen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten in Betracht. Im wesentlichen liefe dies auf eine Anwendung der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz hinaus. Da diese jedoch ihrerseits nur als Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstehen ist, erscheint es angesichts des obigen Befundes, daß es Allgemeine Geschäftsbedingungen und Sportordnungen mit ganz. unterschiedlichen sozialen Tatsachenkomplexen zu tun haben, richtiger, der Besonderheit sportlicher Regelwerke durch eine Inhaltskontrolle unmittelbar nach § 242 BGB Rechnung zu tragen und Wertungsmaßstäbe des AGB-Gesetzes allenfalls entsprechend heranzuziehen, soweit sie auf das Rechtsverhältnis zwischen dem regelgebenden und -überwachenden Sportverband und den Teilnehmern an dem unter seiner Verantwortung veranstalteten Sportbetrieb zutreffen. Eine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes dieses Personenkreises ist damit nicht verbunden, da an die Angemessenheit sportlicher Verbandsnormen, welche die Beziehungen zu externen Sporttreibenden regeln, kein weniger strenger Maßstab anzulegen ist als bei Anwendung des AGB-Gesetzes oder bei der Inhaltskontrolle von Normen, durch die der Verband die Beziehungen zu seinen Mitgliedern ordnet.

Nach alledem bestehen aus rechtlicher Sicht keine Bedenken grundsätzlicher Art dagegen, daß die Sportverbände auch von Nichtmitgliedern, die an nach ihren Regeln ausgeschriebenen Wettbewerben teilnehmen wollen, die Unterwerfung unter ihre, die Ausübung dieses Sports ordnenden Regelwerke einschließlich der darin für Regelverstöße vorgesehenen Sanktionenkataloge verlangen.

II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger und die Zedenten hätten die Geltung der LPO und der darin festgelegten Disziplinargewalt der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. und des beklagten Verbandes für sich in rechtlich verbindlicher Form anerkannt.

1. Da der Kläger und die Zedenten nicht unmittelbare Mitglieder dieser Verbände sind, kann diese Unterwerfung nur durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt (vgl. dazu das oben unter I. 1. angegebene Schrifttum) erfolgt sein. Der sportrechtlichen Praxis stehen dafür außerhalb individueller, insbesondere schriftlicher, Vertragsabschlüsse zwischen dem Verband und einzelnen Sporttreibenden, die jedoch angesichts des Umfangs des modernen Sport- und Wettkampfbetriebes selten sind und nur in besonderen Fällen, etwa bei Verträgen mit sogenannten Kaderathleten, Trainern oder bei der Verpflichtung internationaler Spitzensportler für besondere Ereignisse in Betracht kommen, im wesentlichen zwei aus rechtlicher Sicht grundsätzlich unbedenkliche Wege zur Verfügung. Die eine gebräuchliche Form der Unterwerfung besteht darin, daß der Sportler seine Meldung zu einem konkreten Wettbewerb abgibt, der ausdrücklich nach der Wettkampf- und Disziplinarordnung des für die betreffende Sportart verantwortlich zeichnenden Verbandes ausgeschrieben ist. In diesem Fall erklärt der Sportler durch seine Meldung ausdrücklich oder konkludent, daß er die nach diesen Ordnungen für die Durchführung des betreffenden Wettbewerbs geltenden Regeln und die für den Fall ihrer Verletzung angedrohten Sanktionen des zuständigen Verbandes als auch für sich verbindlich anerkennt. Die andere in der Praxis anzutreffende Form rechtsgeschäftlicher Unterwerfung besteht darin, daß der Sportler auf seinen Antrag bei dem für seine Sportart zuständigen Verband eine generelle Start- oder Spielerlaubnis (Sportler- oder Spielerpaß bzw. Spielerausweis oder Lizenz) erwirbt, bei deren Erhalt er verspricht, bei seiner sportlichen Betätigung die von dem Verband für die Ausübung dieser Sportart aufgestellten Regeln zu beachten und sich im Falle von Regelverstößen dessen Sanktionen zu unterstellen.

2. Im vorliegenden Fall haben der Kläger und sämtliche Zedenten die Verbindlichkeit des Regelwerks der LPO einschließlich des darin enthaltenen Sanktionenkatalogs und der dort vorgesehenen Zuständigkeitsordnung auf beiden vorstehend angeführten Weg auch für ihre Person anerkannt.

a) Wie das Berufungsgericht im unstreitigen Tatbestand seines Urteils ausdrücklich feststellt, besaßen der Kläger und die Zedenten einen von der FN als dem zuständigen nationalen Spitzenverband ausgestellten, für jeweils ein Jahr gültigen Reiterausweis, ohne den eine Teilnahme an Turnieren im Sinne der LPO dieses Verbandes nicht möglich ist. In dem Antrag auf erstmalige Erlangung dieses Reiterausweises haben sämtliche Beteiligten ausdrücklich erklärt, daß sie die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) als für sich verbindlich anerkennen. In den Anträgen auf Wiederausstellung dieses Ausweises haben sie sodann, allerdings ohne erneute ausdrückliche Bezugnahme auf die LPO, in jährlichen Abständen versichert, daß ihre in dem Erstantrag abgegebenen Erklärungen weiterhin Gültigkeit besitzen.

aa) Damit haben sich der Kläger und die Zedenten in einer den speziellen Bedingungen des Sportbetriebs angepaßten, einer Rahmenvereinbarung nicht unähnlichen Form ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß für ihre künftige reitsportliche Betätigung, insbesondere ihre Teilnahme an Turnieren im Sinne der LPO, allgemein dieses von dem Dachverband der Deutschen Sportreiterei erarbeitete Regelwerk maßgebend sein soll. Da die LPO in ihrem farblich hervorgehobenen (Druck auf leuchtend gelbem Papier) "Teil C Rechtsordnung" sowohl die einzuhaltenden Regeln als auch die im Falle von Regelverstößen zu erwartenden Sanktionen - Verwarnung, Geldbußen bis 5.000,-- DM und verschiedene Formen der Teilnahmesperren - und das bei deren Verhängung zu beachtende Verfahren eingehend und in verständlicher Form beschreibt, deckt dieses Einverständnis auch die Geltung des disziplinarrechtlichen Teils der LPO ab. Dies gilt um so mehr, als das Vorhandensein derartiger Bestimmungen für die Kläger und die Zedenten, wie bereits eingangs ausgeführt, in keiner Weise überraschend sein konnte. Gleiche oder doch jedenfalls ähnliche Vorschriften sind Bestandteil eines jeden sportlichen Regelwerks. Wie gleichfalls bereits dargelegt, ist die Sanktion, die für den Fall einer Regelverletzung angedroht wird, geradezu begriffsnotwendiger, jedenfalls aber unerläßlicher Bestandteil jeder sportlichen Regel. Sie ist nichts anderes als die Rechtsfolgenseite der in der sportlichen Regel niedergelegten Verhaltensnorm.

bb) Des weiteren hatten der Kläger und die Zedenten mindestens die jederzeitige Möglichkeit, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der LPO, insbesondere auch den bei Teilnahme an Turnieren nach dieser Ordnung geltenden Regeln und den ihnen für den Fall von Regelverletzungen seitens der FN und ihrer nachgeordneten Mitgliedsverbände drohenden Sanktionen, Kenntnis zu nehmen. Der Kläger und die Zedenten waren damit bei ihrer durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt erklärten Unterwerfung unter die Verbandsordnung der FN nicht schlechter gestellt als bei Unterwerfung durch Erwerb einer unmittelbaren Vereinsmitgliedschaft, zu deren Wirksamkeit es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erforderlich ist, daß die wesentlichen Bestimmungen, zu deren Beachtung der Beitritt verpflichtet, und die aus deren Nichtbeachtung folgenden Nachteile zumindest in ihren großen Zügen aus der dem Beitretenden zugänglichen Satzung ersichtlich sind (BGHZ 47, 172 ff. und st. Rspr.). Nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen unwidersprochen gebliebenen Vortrag des beklagten Verbandes ist dem Kläger und den Zedenten wie allen Turnierreitern die vollständige LPO zusammen mit dem ersten Reitausweis zugesandt worden. Letztlich hat auch der Kläger eine solche Kenntnismöglichkeit oder sogar Kenntnis zu keinem Zeitpunkt in prozessual erheblicher Weise in Abrede gestellt, wie sein vom Berufungsgericht gleichfalls in Bezug genommenes Vorbringen zeigt, es gehe ihm und den Zedenten nicht um diese Kenntnis, sondern allgemein um das Recht des Beklagten, gegen sie als nicht unmittelbar verbandszugehörige Personen aus diesen Bestimmungen eine Ordnungsstrafbefugnis abzuleiten.

b) Darüber hinaus haben sich der Kläger und die Zedenten, wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge zu Recht geltend macht, der Disziplinargewalt der FN und des Beklagten auch dadurch unterstellt, daß sie sich zu einem Turnier gemeldet haben, das ausdrücklich unter Hinweis auf die Geltung der LPO ausgeschrieben worden war, und zu diesem Zweck von ihnen unterzeichnete, zu ihrem Reiterausweis gehörende Nennungsschecks eingereicht haben, in denen erneut, wenn auch der Größe dieser Schecks entsprechend in kleinerem Druck, darauf hingewiesen wurde, daß mit der Meldung die Geltung der LPO - deren Text nach deren § 42 bei jeder Veranstaltung an der Meldestelle aushängt - anerkannt werde.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die von den Beklagten verhängte Ordnungsstrafe auch nicht deshalb unwirksam, weil die von dem Kläger und den Zedenten erklärte Unterwerfung unter die Bestimmungen der LPO allenfalls gegenüber der FN, also dem nationalen Spitzenverband, und nicht gegenüber dem Beklagten als dessen Landesverband erfolgt ist und die Unterwerfungserklärung nicht dahin auszulegen sei, daß sie auch im Verhältnis zwischen dem Beklagten und den beteiligten Reitern gelten solle.

a) Als Adressat der Unterwerfungserklärung unter ihre Ordnungsgewalt war die FN innerhalb ihres Wirkungs- und Aufgabenkreises in ihrer Entscheidung, in welcher Form sie die ihr zufallende Sportgerichtsbarkeit organisieren wollte, grundsätzlich frei. Zu der Organisationsfreiheit der FN gehörte auch das Recht, ihre Sportgerichtsbarkeit auf eine von ihr bestimmte geeignete Institution zu übertragen. Dies muß jedenfalls so lange und so weit gelten, wie sie dabei nicht willkürlich zum Nachteil der dieser Gerichtsbarkeit unterworfenen Beteiligten handelte und die getroffene Zuständigkeitsregelung so bestimmt gehalten war, daß für die Betroffenen im voraus erkennbar war, welche Stelle im Fall von Regelverstößen zur Verhängung von Sanktionen und - soweit vorgesehen - zu deren Überprüfung berufen sein sollte. Wenn sich die FN als nationaler Dachverband des in Verbandsvereine, Landesverbände und (Spitzen-)Fachverband gegliederten Reit- und Fahrsports dafür entschieden hat, im Einklang mit diesem föderalen Aufbau der Organisation des Deutschen Reitsports ihre Sportgerichtsbarkeit so zu organisieren, daß sie die Zuständigkeit für die Verhängung von Sanktionen bei Regelverstößen und die erstinstanzliche Überprüfung einer solchen Maßnahme ihren jeweils örtlich zuständigen (Mitglieds-Landes-)Verbänden übertrug und sich im Zuge der Einrichtung eines verbandsinternen Rechtsmittelzuges die Entscheidung über dagegen eingelegte Rechtsmittel vorbehielt, so ist dagegen aus rechtlicher Sicht nichts zu erwidern. Die danach geltende Zuständigkeitsverteilung kommt in den Bestimmungen der LPO hinreichend deutlich zum Ausdruck. Der dort vorgesehenen erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verbandsgerichts des Beklagten entspricht die in § 13 der Satzung des Beklagten verankerte Einrichtung der LKH und ihres Schiedsgerichts als unabhängig entscheidende Organe der Beklagten sowie die dort getroffene Kompetenzzuweisung. Nach alledem konnte es für die der LPO unterworfenen Turnierreiter keinen Zweifel darüber geben, welche Instanz zur Entscheidung über ihnen zur Last gelegte Regelverstöße und zur Verhängung daran anknüpfender Sanktionen berufen sein würde.

b) Für die erneute Unterwerfung unter die Bestimmungen der LPO bei der Meldung zu dem Reitturnier in B. gilt im Grundsatz nichts anderes. Zwar ist in diesem Falle die Unterwerfungserklärung nicht direkt gegenüber der FN, sondern unmittelbar nur gegenüber dem Veranstalter abgegeben worden. Dies rechtfertigt jedoch im Ergebnis keine abweichende rechtliche Würdigung. Wer als Veranstalter einen Wettbewerb organisiert, hat grundsätzlich das Recht zu bestimmen, nach welchen Regeln der betreffende Wettbewerb ausgetragen werden soll und wer für die Ahndung von Regelverstößen zuständig sein soll. Dabei versteht es sich auch und gerade aus der Sicht der Beteiligten im Hinblick auf die in diesem Urteil eingangs dargestellten Gegebenheiten des organisierten Sportbetriebs ohne weiteres, daß dies - soweit es um Regelverstöße geht, die nicht durch den Schiedsrichter oder das örtliche Wettkampfgericht abschließend erledigt werden, sondern nach der für maßgeblich erklärten Sportordnung weitergehende Folgen haben können - nur diejenigen Instanzen sein können, die in dieser Sportordnung als dafür zuständig bezeichnet sind. In Ermangelung anderslautender Ausschreibungsbedingungen folgt dies letztlich bereits aus der Austragung des Wettkampfes nach den Regeln der betreffenden Sportordnung.

III. Schließlich können auch die auf eine angebliche Verletzung der §§ 1025 Abs. 2, 1027 ZPO gestützten Rügen der Revision keinen Erfolg haben.

1. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, ist das in der LPO vorgesehene Schiedsgericht des beklagten Verbandes, das über die gegen den Kläger und die Zedenten wegen ihres Verhaltens auf dem Reitturnier in B. zu verhängenden Sanktionen entschieden hat, kein Schiedsgericht im Sinne der ZPO. Dies folgt bereits daraus, daß die LPO selbst den in ihr vorgesehenen Schiedsgerichten ausdrücklich nicht diese Bedeutung beimißt. Vielmehr stellt sie in § 900 ff. 1 S. 2 gleich am Anfang des mit "Rechtsordnung" überschriebenen Abschnitts eindeutig klar, daß es sich bei den in den folgenden Bestimmungen näher geregelten.Schiedsgerichten nicht um solche im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handle. Auch die Revision vermag keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür aufzuzeigen, warum das Schiedsgericht des Beklagten entgegen dem an herausgehobener Stelle erklärten Willen des Aufstellers des Regelwerks gleichwohl ein ZPO-Schiedsgericht sein soll. Dies gilt um so mehr, als auch die Ausgestaltung der Schiedsgerichte der LPO nachdrücklich in die entgegengesetzte Richtung weist. So läßt die personelle Besetzung dieser Gerichte aufgrund ihrer Konzeption als ständige Einrichtungen der betreffenden Monopol-Verbände von vornherein keinen Raum für die Mitwirkung der Reiter bei der Auswahl der Schiedsrichter im Einzelfall. Darüber hinaus sind die Entscheidungen der LPO-Schiedsgerichte nicht zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen nach §§ 1040, 1042 ZPO bestimmt. Für die dort vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen der Verwarnung sowie verschiedener Formen von Sperren für Reiter und Pferd (§ 921 ff. 1 und 3-5 LPO) liegt dies auf der Hand. Nichts anderes gilt aber auch für die dort vorgesehenen Geldbußen (§ 921 ff. 2 LPO), die lediglich die Rechtsfolge einer Sperre für Turnierveranstaltungen bis zu ihrer Bezahlung auslösen (§ 65 ff. 1.2 LPO). Der Umstand, daß § 900 ff. 2 LPO die Anrufung der ordentlichen Gerichte untersagt, soweit die Zuständigkeit eines LPO-Schiedsgerichts begründet ist, steht der von dem Berufungsgericht getroffenen Auslegung nichts entgegen. Soweit diese Bestimmung, was in der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Recht offenbleibt, tatsächlich als verbandsrechtliches Verbot jeglicher Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemeint sein sollte, wäre sie ohne weiteres unwirksam (BGHZ 29, 354), ohne daß dies die Gültigkeit und Auslegung der übrigen Vorschriften berühren könnte. Näher liegt es allerdings sie ("soweit") dahin auszulegen, daß sie lediglich im Einklang mit der objektiven Rechtslage eine Anrufung der ordentlichen Gerichte vor Erschöpfung des verbandsinternen Rechtsweges untersagen will. In jedem Fall ist diese Bestimmung nicht dazu geeignet, ein Verbandsgericht, das nach dem ausdrücklich erklärten Willen des regelaufstellenden Verbandes kein Schiedsgericht im Sinne der ZPO sein soll, ohne weitere, für eine gegenteilige rechtliche Einordnung sprechende Anhaltspunkte zu einem solchen Schiedsgericht zu machen.

2. Nach alledem ist auch das Schiedsgericht des Beklagten kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. BGB. Es handelt sich vielmehr um ein sogenanntes Vereins- oder Verbands-(Straf-)Gericht, d.h. um ein verbandsinternes Organ, dem in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen die der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen zugewiesen worden ist. Von einem solchen Verbandsorgan verhängte oder bestätigte Ordnungsstrafen sind mithin nicht Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern eigene Disziplinarmaßnahmen des betreffenden Verbandes selbst, auf welche die besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften des 10. Buches der ZPO keine Anwendung finden. Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personenkreises vielmehr unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechts privat-autonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, 265, 276 f.; 87, 337, 343; 47, 172 ff., 381 ff., jeweils m.w.N.) dadurch gewährleistet, daß die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1041 ZPO hinaus auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks (BGHZ 105, 306), die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit (sonst auf grobe Unbilligkeit) überprüfen. Die Entscheidungen sogenannter Sportgerichte können (a.A. Lindemann aaO., S. 22 f.), soweit es sich nicht um die Einhaltung der Spielregeln im engeren Sinne handelt, insofern keine Ausnahme für sich beanspruchen. Es liegt auf der Hand, daß die Überprüfung sportgerichtlicher Entscheidungen gegen externe Sportler, die sich der Strafgewalt des für die betreffende Sportart zuständigen Verbandes unterworfen haben, nicht dahinter zurückbleiben kann. Es gilt vielmehr, soweit nicht gerade die fehlende Verbandszugehörigkeit Abweichungen bedingt, im Grundsatz derselbe Kontrollmaßstab wie bei der Überprüfung von Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Verbandes. Dies bedarf jedoch im gegebenen Zusammenhang keiner Vertiefung, da der Kläger, wie bereits das Berufungsgericht sinngemäß feststellt, sich weder gegen die Wirksamkeit der angewendeten Strafvorschrift gewendet noch vorgetragen hat, die verhängten Strafen seien unbillig oder beruhten auf Verfahrensverstößen oder fehlerhaften Tatsachenfeststellungen. Auch in der Revisionsinstanz sind in dieser Richtung keine Rügen erhoben worden.

IV. Nach alledem muß die Revision in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben.

 

Fundstellen

BGHZ 128, 93

BGHZ, 93

NJW 1995, 583

BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Regelwerke, sportliche 1

BGHR BGB § 25 Verbandsstrafgewalt 1

DRsp I(110)169a-d

NJW-RR 1995, 699

WM 1995, 802

ZIP 1995, 752

JZ 1995, 461

MDR 1995, 862

SpuRt 1995, 43

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