Rn 15

Vereinsstrafen müssen als Grundentscheidungen in der Satzung enthalten sein, damit die Mitglieder erkennen können, welche Verhaltensweisen strafbewehrt sind (BGH NJW 84, 1355 [BGH 25.10.1983 - KZR 27/82]). Das gilt auch für die Umsetzung von durch den Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen im nachgeordneten Verein (BGH NZG 16, 1315 [BGH 20.09.2016 - II ZR 25/15] Rz 41). Vereinsordnungen im Rang unter der Satzung können die Strafvorschriften nur konkretisieren, nicht aber ausweiten. Die Ermittlung der Grundlagen für eine Vereinsstrafe kann daher auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung gestützt werden (BGH NZG 17, 1270 [BGH 27.06.2017 - II ZR 5/16] – zur eG). Die Satzungsregelung muss zwar bestimmt sein, allerdings sind Generalklauseln wie ›vereinsschädigendes Verhalten‹ zulässig (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2832). Es gilt das Rückwirkungsverbot, die Handlung muss also schon zzt ihrer Begehung mit Vereinsstrafe bedroht sein (BGHZ 55, 381, 385).

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