Rn 11

Bei einer Verletzung von Körper oder Gesundheit besteht die Herstellung in der Heilung. Doch wird die Herstellung durch den Schädiger hier noch weniger in Betracht kommen als bei Sachschäden: Der Verletzte wird sich nicht ausgerechnet dem Verletzer anvertrauen wollen, vgl daher u Rn 24. Neben der Heilbehandlung kommen beim Personenschaden auch der Ersatz von Pflegekosten (§ 843 Rn 9), Haushaltsführungsschaden (§ 252 Rn 18), Erwerbsnachteilen (§ 252) und Schmerzensgeld (§ 253) in Betracht; im Todesfall ist an §§ 844, 845 zu denken.

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