Rn 8

Die nächstliegende Art der Herstellung ist bei einer Beschädigung von Sachen die Reparatur. Diese ist aber in mehrfacher Hinsicht problematisch (s für Kfz auch Rn 28 ff; Witt NJW 10, 3329 ff; Wellner NJW 12, 7 [BGH 22.02.2012 - VIII ZR 34/11]):

 

Rn 9

Sie kann verhältnismäßig teuer sein, was bei Massenprodukten häufig vorkommt. So werden etwa beschädigte Teile eines Kfz regelmäßig nicht repariert, sondern durch neue ersetzt. An sich gewährt § 251 II dem Schädiger in solchen Fällen eine Befugnis zur Leistung von Geldersatz. Der Anwendungsbereich dieser Befugnis hängt aber davon ab, was man unter Herstellung versteht: Die Rspr wertet auch die Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache als Herstellung (etwa BGH NJW 07, 1674 [BGH 06.03.2007 - VI ZR 120/06] Tz 6 mN). Das gilt insb bei der erheblichen Beschädigung von Kfz (dazu Rn 28, Rn 30).

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