Rn 1

§ 248 verbietet die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines Zinseszinses (Anatozismus) und bezweckt damit den Schutz des Schuldners vor mangelnder Zinsklarheit und vor einer Ausbeutung durch Zinskumulation (Köln NJW-RR 92, 682 [OLG Köln 12.02.1992 - 11 U 196/91]). Ein entspr Verbot enthält § 289 S 1 für die Vereinbarung eines Zinseszinses auf Verzugszinsen (§ 289 Rn 1). Ausschlüsse des Zinseszinses für gesetzliche Zinsansprüche finden sich in §§ 289 S 1 (insoweit Beschränkung von § 288, s § 289 Rn 1), 291 S 2, § 353 2 HGB. Zur Geltung des Verbots in Schiedsverfahren s § 289 Rn 1.

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