Rn 35

Spielt bei der Frage nach der Unzulässigkeit der Rechtsausübung das Verhalten eines Dritten herein, kommt es zunächst darauf an, ob die die Unzulässigkeit begründende Treuwidrigkeit im Verhalten des Berechtigten selbst liegt; ist dies der Fall, kommt es auf eine Zurechnung nicht an. Ist nur das Verhalten des Dritten als solches treuwidrig, stellt sich die Frage einer Zurechnung dieser Treuwidrigkeit an den Berechtigten. Hat der Dritte von vornherein im Pflichtenkreis des Berechtigten gehandelt, ergibt sich die Zurechnung analog § 278 (vgl BGH NJW 73, 1604, 1605 [BGH 14.12.1972 - II ZR 82/70]) oder bei rechtsgeschäftsähnlichem Kontext entspr § 164 (vgl BGH r + s 12, 454 Rz 33). Dies gilt auch bei rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerrufs durch einen von mehreren Vertragspartnern. Diese wirkt nicht schon nach § 351 S 1 zum Nachteil der übrigen Vertragspartner (BGH VuR 17, 317). Besondere – nicht allgemein geklärte – Schwierigkeiten ergeben sich bei Überschreitung der Befugnisse durch den Dritten (s BGH r + s 12, 454 [Versicherungsgutachter, Zurechnung verneint]). Fehlt es an dieser Voraussetzung, schadet dem Berechtigten grds positive Kenntnis vom Fehlverhalten des Dritten (MüKo/Roth [5. Aufl] § 242 Rz 218); abweichende Entscheidungen von dieser Grundregel betreffen etwa die Zwangsvollstreckung (BGH LM § 242 Nr 166 [Kenntnis vom Bruch des Bankgeheimnisses schließt die erst durch diese Kenntnis ermöglichte Vollstreckung in das Bankguthaben nicht aus]) sowie Fälle, in denen die Kenntnis dem Erwerb der Rechtsposition nachfolgt (BGH LM § 826 Nr 3). Je nach Konstellation kann auch die fahrlässige Unkenntnis des Berechtigten genügen (BGH NJW 66, 1911 [BGH 28.02.1966 - VII ZR 125/65] [fahrlässige Unkenntnis des Vertragspartners vom Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter der Gegenpartei]). Allgemein zum umgekehrten Fall der treuwidrigen Berufung auf Zurechnungstatbestände s Rn 43.

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