Rn 61

Unter Verwirkung wird der Ausschluss der Rechtsausübung wegen illoyaler Verspätung verstanden (BGHZ 92, 184, 187; 105, 250, 256; BGH NJW-RR 03, 727, 728; BGH NJW 15, 2061 Rz 24; BAG E 6, 165, 167; BAG AP Nr 6 zu § 108 InsO Rz 40; BAG NZA-RR 15, 371 [BAG 10.03.2015 - 3 AZR 56/14] Rz 70); sie ist von der Verwirkung durch treuwidriges Verhalten (s.o. Rn 48) zu unterscheiden (NK/Krebs § 242 Rz 103). Die Verwirkung gilt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (BGHZ 84, 280, 284; BGH NJW 07, 2183; BAG NZA 09, 1149 Rz 19; BGH NJW 15, 1750 Tz 11; Kegel FS Pleyer 1986, 523; s Rn 32) oder jedenfalls als mit dieser verwandt (BGHZ 21, 67, 79 f; NK/Krebs § 242 Rz 99) und soll auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes beruhen (Canaris Vertrauenshaftung 266). Richtigerweise handelt es sich bei der Verwirkung entgegen der hA in Deutschland jedoch um einen stillschweigend erklärten Verzicht, welcher sich aus dem Erklärungswert des Verhaltens des Berechtigten ergibt und von dessen Willen grds unabhängig ist (insoweit zutr BGHZ 25, 47, 52; BGH NJW 96, 588). Folglich haben – entgegen der hA – die Regeln der Rechtsgeschäftslehre zur Anwendung zu gelangen.

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