Rn 28

Überwiegend nicht als Pflichten im strengen Sinne, sondern als Verhaltenserwartungen eigener Art werden Obliegenheiten aufgefasst (grundl für den Begriff Schmidt Obliegenheiten 1953). Diese sind nicht in Natur durchsetzbar und ihnen ist ein vom üblichen Leistungsstörungsrecht deutlich abweichendes Rechtsbehelfsarsenal zugeordnet. Richtigerweise handelt es sich freilich auch bei ihnen um Pflichten im Rechtssinne, denen aufgrund ihres besonderen Schutzzwecks besondere Rechtsfolgen zugeordnet sind (Schmidt-Kessel Gläubigerfehlverhalten § 15). Typische Rechtsfolge ist der – vollständige oder partielle – Rechts- oder Einwendungsverlust. Bsp sind etwa §§ 254 II 1, 651o II, § 377 HGB, §§ 28, 81 VVG (= §§ 6, 62 VVG aF). Sehr viel umfangreicher ist die Rechtsfolgenseite bei Verletzung von Kooperationspflichten nach §§ 293 ff (s § 293 Rn 5). Der gelegentlich hier eingeordnete § 355 II 1 aF begründete hingegen eine auch mit Schadensersatzfolgen nach §§ 311 II, 280 I bewehrte Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht (s EuGH 25.10.05 Rs C-350/03 – Schulte Rz 94 ff); Art 246 III 1, 246a, § 1 II, § 246b, § 1 I Nr 12 EGBGB sprechen jetzt ausdrücklich von Pflichten.

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