Rn 1
Die Vorschrift enthält eine allg, in das Schuldrecht einführende Regelung. Sie gilt – zu Unrecht – als theoretisierende Regel ohne Aussagekraft (etwa MüKo/Bachmann § 241 Rz 1; Grüneberg/Grüneberg § 241 Rz 1). § 241 entfaltet vielmehr nicht zu unterschätzende konzeptionelle und begriffliche Wirkungen: So definiert die Vorschrift implizit die wichtigsten Beteiligten des Schuldverhältnisses, Gläubiger und Schuldner (s Rn 7 f), und leistet außerdem einen Beitrag zur Klärung des Begriffs ›Schuldverhältnis‹.
Rn 2
Konzeptionell verharrt der Text von I bei der herkömmlichen Vorstellung vom Erfüllungsanspruch als ›Rückgrat der Obligation‹ (s Rabel Recht des Warenkaufs I 375): Einerseits bildet § 241 I 1 nämlich die Basis für die Durchsetzung vertraglicher Pflichten in Natur, den Erfüllungsanspruch (Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 465; s Rn 21–24). Andererseits gehört dieser Satz zu der auch in den übrigen Teilen der Bestimmung sowie nach der amtlichen Überschrift im Mittelpunkt stehenden Beschreibung der vertypten Pflichteninhalte (Schlechtriem/Schmidt-Kessel Rz 159–165; s Rn 9 ff). Die – als selbstverständlich empfundene – Zusammenschau von Pflicht und Erfüllungsanspruch entspr nach der Schuldrechtsreform nicht mehr der Systematik des Leistungsstörungsrechts, welches den Erfüllungsanspruch als eigenen Rechtsbehelf auffasst (s zunächst §§ 437 Nr 1, 634 Nr 1; Rn 21–24; Vor §§ 275 ff Rn 10). Es hätte daher nahe gelegen, die beiden Regelungsgegenstände – Pflichtentypen und Rechtsbehelf Erfüllungsanspruch – nunmehr in getrennten Vorschriften anzusiedeln; die geltende Gesetzesfassung mit der Doppelnatur von § 241 I 1 droht die Neuausrichtung des Erfüllungsanspruchs zu verdecken.
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