Rn 3

Sie bedarf der Satzungsänderung, die beim eV in das Vereinsregister einzutragen ist (§ 71) und beim konzessionierten Wirtschaftsverein der Genehmigung durch die Verleihungsbehörde bedarf (§ 33 II). Ein eV kann innerhalb Deutschlands seinen Sitz verlegen, mit Wechsel des Sitzes in ein anderes Bundesland verliert der rechtsfähige Wirtschaftsverein seine Rechtspersönlichkeit (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 507). Zum registergerichtlichen Verfahren nach der Anmeldung s § 6 I VRV.

 

Rn 4

Sitzverlegung in das Ausland ist als Auflösung des Vereins zu werten, die nach § 6 III VRV einzutragen ist. Da Art 49, 50 AEUV nach Art 54 II AEUV nicht für Vereinigungen ohne Erwerbszweck gelten, bleibt es dabei auch angesichts der Rspr des EuGH zur Niederlassungsfreiheit im Gesellschaftsrecht (NJW 03, 3331), zumal diese nicht die Sitzverlegung betrifft (Zweibr NJW-RR 06, 42, 43 f, dazu krit Behrens ZEuP 07, 327 [OLG Zweibrücken 27.09.2005 - 3 W 170/05]). Umgekehrt haben auch ausländische Vereine aus dem EU-Bereich keinen Anspruch, unter Wahrung ihrer Identität bei Sitzverlegung nach Deutschland in das deutsche Vereinsregister eingetragen zu werden (Zweibr NJW-RR 06, 42), sie müssen die Anforderungen des deutschen Rechts für die Eintragung erfüllen, sodass die Eintragung eines Vereins aus einem EU-Mitgliedsstaat im Wege des grenzüberschreitenden Formwechsels nicht von vornherein ausscheidet (KG NZG 21, 429 [OLG München 03.12.2020 - 23 U 5742/19]).

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