Rn 10

Mit Beendigung des Amtes, nicht schon durch Untätigkeit (BGH NJW 62, 912 [BGH 14.02.1962 - V ZR 92/60]), des Testamentsvollstreckers wird das ihm erteilte Zeugnis kraftlos (II Hs 2), zB mit seiner Entlassung aus wichtigem Grund (BayObLG NJW-RR 99, 1463, 1464), bei Eintritt einer Befristung oder auflösenden Bedingung oder Bestellung eines Betreuers in Vermögensangelegenheiten (BayObLG FamRZ 95, 962). Es gibt kein förmliches Einziehungsverfahren. Um keinen falschen Rechtsschein entstehen zu lassen, hat das Nachlassgericht die Beendigung auf der Zeugnisurkunde zu vermerken (KG NJW 64, 1905, 1906; BayObLGZ 88, 42, 51) oder Rücklieferung anzuordnen (BayObLGZ 53, 357; FamRZ 91, 985; Köln Rpfleger 86, 261). Es findet keine Kraftloserklärung statt, sondern entspr § 2361 II wird die eingetretene Kraftlosigkeit bekannt gemacht (Staud/Herzog Rz 42). Hebt das Beschwerdegericht einen Entlassungsbeschluss des Nachlassgerichts auf, gilt das Zeugnis als nicht kraftlos geworden (hM, BayObLG NJW 59, 1920; FamRZ 91, 615, 617). Nach Beendigung kann das Zeugnis mit Vermerk über die Beendigung und ihren Zeitpunkt erteilt werden (Frankf 17.5.22 – 21 W 39/22 Rz 77; KG NJW 64, 1905 [KG Berlin 13.07.1964 - 1 W 1357/64]; Stuttg DNotZ 81, 294, 295). Ist das Zeugnis unrichtig, gilt über II Hs 1 § 2361 und § 2362 (Ddorf NJW-RR 20, 889).

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