Leitsatz (amtlich)

1. Die gerichtliche Ernennung des Testamentsvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB hat unter der Geltung des FamFG zwingend durch Entscheidung des Nachlassgerichts in Beschlussform nach § 38 FamFG zu erfolgen.

2. Wird der Testamentsvollstrecker von dem Nachlassgericht statt dessen durch Verfügung ernannt, stellt dies jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern bleibt seine Ernennung wirksam.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Stadt3 vom 12.10.2021 betreffs Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für den Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen.

Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung im Beschwerdeverfahren entstandener außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Gegenstands der Beschwerde wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 19.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Erblasser ist zwischen dem XX./XX.11.2019 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 verstorben. Aus geschiedener Ehe des Erblassers ist als einziger Abkömmling der Beteiligte zu 1) hervorgegangen. Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um die Schwester des Erblassers.

Es liegt vor ein notarielles Testament des Erblassers vom 12.02.2004 mit Einsetzung des Beteiligten zu 1) als Alleinerbe, Einsetzung seiner Abkömmlinge als Alleinerben und Aussetzung von Vermächtnissen (vgl. Bl. 13R d. Testamentsakte).

Ferner hat der Erblasser Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses, der Nachlassverbindlichkeiten und des Testaments angeordnet, wobei ein geeigneter Testamentsvollstrecker zu einem späteren Zeitpunkt benannt werde.

Für eine bis zum Ableben des Erblassers erfolgten Benennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.

Der Rechtspfleger des Nachlassgerichts hat mit Verfügung vom 27.11.2019 (Bl. 14 Testamentsakte) die Beteiligte zu 2) von der Eröffnung des Testaments benachrichtigt und um Mitteilung der Anschrift des Beteiligten zu 1) gebeten. Laut Vermerk vom 12.12.2019 (Bl. 14R Testamentsakte) wurde ihm von der Beteiligten zu 2) mitgeteilt, dass die Anschrift des Beteiligten zu 1) von ihr nicht ermittelt werden könne.

Mit dem Beteiligten zu 3) übermittelter Verfügung vom 12.12.2019 (Bl. 15 Testamentsakte) hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts sodann eine Abschrift des Eröffnungsprotokolls nebst Testament an den Beteiligten zu 3) mit der Bitte um Mitteilung übersandt, ob der Beteiligte zu 3) das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen wolle.

Mit Schreiben vom 18.12.2019 (Bl. 1 d.A.) hat der Beteiligte zu 3) das Testamentsvollstreckeramt angenommen und ferner um Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Annahmeerklärung gebeten.

Diese ist ihm mit Verfügung des Rechtspflegers des Nachlassgerichts vom 23.01.2020 (Bl. 2 d.A.) erteilt worden.

Nachdem von dem Beteiligten zu 3) die Veräußerung eines nachlasszugehörigen Grundstücks in die Wege geleitet worden war, hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - Stadt2 die von dem Beteiligten zu 3) eingeschaltete Urkundsnotarin mit Zwischenverfügung (Bl. 10 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Ernennung des Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker nicht durch gemäß § 2200 BGB erlassenen Beschluss des Nachlassgerichts über dessen Ernennung zum Testamentsvollstrecker nachgewiesen sei; zudem erscheine zweifelhaft, dass dem Testament ein Ernennungsverlangen nach § 2200 BGB an das Nachlassgericht entnommen werden könne. Dem könne entgegenstehen, dass der Erblasser sich die Benennung eines Testamentsvollstreckers vorbehalten habe, es an einer solchen Verfügung des Erblassers aber fehle.

Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 05.11.2020 eine von einem unter dem Recht des Bundesstaates Alabama der Vereinigten Staaten von Amerika tätigen Notary Public autorisierte Vollmacht zugunsten der Beteiligten zu 2) unterzeichnet (Bl. 15 d.A.)

Mit Antrag zu Protokoll des Nachlassgerichts vom 01.02.2021 (Bl. 11 d.A.) hat der Beteiligte zu 3) unter Hinweis auf seine Bestellung durch das Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05.06.2020 (Bl. 35 d.A.) und vom 28.01.2021 (Bl. 33 d.A.) gegenüber dem Beteiligten zu 3) klargestellt, dass es sich bei der Beteiligten zu 2) in der vorliegenden Nachlasssache um seine inländische Bevollmächtigte handele, die ihrerseits dem für den Beteiligten zu 1) tätig gewordenen Verfahrensbevollmächtigten eine Vollmacht erteilt habe.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.03.2021 (Bl. 37 d.A.) hat der Beteiligte zu 1) die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt.

Ferner ist von ihm ein Antrag auf Entlassung des Beteiligten zu 3) aus dem Testamentsvollstreckeramt gestellt worden, da hierfür gemäß § 2227 BGB wichtige Gründe gegeben seien. Insbesondere sei ein Nachlassverzeichnis von dem...

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