Rn 3

Umfasst sind Verfügungsgeschäfte jeder Art, auch einseitige (MüKo/Grziwotz Rz 5), zwischen dem Erbscheinserben und einem Dritten (auch: Behörden, zB GBO), die eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht enthalten. Die Leistungsrichtung ist unerheblich (Staud/Herzog Rz 8). Auch einseitige Gestaltungsrechte des Erbscheinserben oder gegen ihn, die ein mit dem Nachlass verbundenes Rechtsverhältnis unmittelbar beeinflussen, sind erfasst. Verfügungsgeschäfte iSd § 2367 sind demnach zB die Zustimmung zur Vorrangseinräumung, Rangänderung (§ 880 II) oder Aufhebung der Hypothek (§ 1183), ferner Kündigung (BGH NJW 15, 1881 [BGH 08.04.2015 - IV ZR 161/14] Rz 11), Anfechtung, Aufrechnung, Mahnung, Einwilligung, Genehmigung, Annahmeverzug begründendes Leistungsangebot, Stundung durch den Erbscheinserben (BRHP/Siegmann/Höger Rz 3). § 2367 ermöglicht den gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung (§ 873) vom Erbscheinserben. Der Erwerb des dinglichen Vollrechts bleibt aufgrund ihrer auch möglich, wenn der Erbschein nach Eintragung der Vormerkung eingezogen wurde (§ 2366 Rn 4). Die Akzessorietät der Vormerkung verlangt dabei, dass der gesicherte Anspruch besteht. Im Gesellschaftsrecht fallen Verfügungsgeschäfte und Leistungen an den Gesellschafter und seine Mitwirkung an Beschlüssen der Gesellschaft unter § 2367, auch wenn diese keine Verfügungswirkung haben (Staud/Herzog Rz 9; aA Ebenroth Rz 1066). Nicht erfasst sind den Nachlass betreffende Prozesse und Verpflichtungsgeschäfte, zB Miet- oder Pachtverträge bzgl Nachlassgegenstände (MüKo/Grziwotz Rz 6), Leistungen auf Grund eines nicht zur Erbschaft gehörenden Rechts oder eine Vollmachtserteilung.

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