Rn 1

Entspr §§ 891, 892 ermöglicht § 2366 den gutgläubigen Erwerb vom Erbscheinserben im Umfang der Vermutungswirkung des § 2365. Die Richtigkeitsfiktion des § 2366 dient der Verkehrssicherheit (s KG RJA 12, 118). § 2366 gilt entspr für das Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368) und das über Fortsetzung der Gütergemeinschaft.

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