Rn 3

Die Ansprüche werden durch gewöhnliche Klage im zivilprozessualen Streitverfahren geltend gemacht. Ihre Verbindung, eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO) über das Erbrecht (BRHP/Siegmann/Höger Rz 8) und Anerkenntnis-, Versäumnis- oder Verzichtsurteil sowie Vergleich sind möglich. Im Wege einstweiliger Verfügung gem § 935 ZPO kann vorläufige Herausgabe zu den Akten des Nachlassgerichts beantragt werden (NK/Kroiß Rz 5). Mitbesitzer sind notwendige Streitgenossen (§ 62 ZPO). § 27 ZPO gilt außer bei idR zweckmäßiger Verbindung mit der Erbschaftsklage (§§ 2018 ff) nicht (MüKo/Grziwotz Rz 6, 15). Wer nach § 2362 begehrt, muss beweisen, dass er Erbe und der erteilte Erbschein unrichtig ist, bei I auch, dass der Schuldner Besitzer ist. Die Vermutung des § 2365 gilt nicht (München NJW-RR 95, 779, 780 [OLG München 11.11.1994 - 15 W 1742/94]). Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Beseitigung des unrichtigen Erbscheins.

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