Rn 21

Wer Beteiligter ist bestimmt § 345 I FamFG (als ergänzende lex specialis zu § 7 FamFG): Es ist stets der Antragsteller, da über seinen Antrag entschieden wird, und ferner die in § 345 I 2 FamFG aufgezählten Kann-Beteiligten (Rn 20), soweit sie antragsgemäß (§ 345 I 3 FamFG, vgl § 7 II 2 FamFG) oder nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts vAw (§ 7 III FamFG) hinzugezogen worden sind. § 345 I 2 Nr 1, 2, und 4 stellen auf die gesetzlichen und gewillkürten Erben ab, auch solche aufgrund uU widerrufener Verfügung vTw, also zB beruht das Erbrecht auf einem öffentlichen Testament, Erbvertrag, einem Privattestament (vgl zB §§ 2231 Nr 2, 2247, 2250, 2251). Nr 3 erfasst den Gegner des Antragstellers in einem anhängigen Rechtsstreit über das Erbrecht. Dabei wird es sich idR um eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) handeln. Möglich sind auch zB Klage aus § 2018 oder eine Anfechtungsklage nach § 2342. Es kann dann Aussetzung (vgl Rn 23 f) zweckmäßig sein (BayObLG FamRZ 99, 334, 335; KG FamRZ 68, 219), ggf auch, wenn der Rechtsstreit nur eine für das Erbrecht maßgebliche Vorfrage betrifft (BayObLGZ 28, 614). Nach dem Auffangtatbestand der Nr 5 sind alle potenziell sonst unmittelbar betroffenen Beteiligten anzuhören (vgl BVerfGE 19, 49; 21, 144, 145; BayObLG FamRZ 99, 1470, 1472), mithin, wer neben den Nr 1–4 Genannten antrags- (Rn 14) oder beschwerdeberechtigt (Rn 35) ist. Nicht erfasst sind Sonstige (s Rn 16). Die Hinzuziehung vAw der Kann-Beteiligten kann im Einzelfall insb aus Gründen der Rechtsführsorge oder zur Sachverhaltsermittlung und damit zur Steigerung der Richtigkeitsgewähr des Erbscheins geboten sein (s.a. Rn 20; weitergehend Staud/Herzog § 2358 Rz 338). Lehnt das Gericht einen Beiziehungsantrag durch Beschl (§ 38 FamFG) ab, kann ihn der Antragsteller mit sofortiger Beschwerde (entspr §§ 567572 ZPO) anfechten (§ 7 V FamFG).

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