Rn 3

Nur Verwandte des Erblassers oder sein Ehegatte (bzw Lebenspartner, § 10 VII LPartG) können (persönlich: § 2347) auf ihr gesetzliches Erb- und/oder Pflichtteilsrecht verzichten. Nicht erforderlich ist, dass der Verzichtende schon bei Vertragsschluss pflichtteilsberechtigt oder nächstberufener Erbe ist; er kann schon vor einer Eheschließung (zum Verlobten bzw zum Versprechenden iSd § 1 III LPartG vgl § 2347) oder Adoption auf das erst entstehende Erbrecht verzichten (Hamm Rpfleger 52, 89). Beschränkungen güterrechtlicher Art (vgl § 1365) sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen einem Verzicht nicht entgegen. Insoweit ist auch keine Zustimmung des Ehegatten bzw Insolvenzverwalters (s § 83 I InsO) nötig (Staud/Schotten Rz 8). Der Staat (§ 1936) kann nicht verzichten (BFH BB 20, 112 [BFH 19.09.2019 - IV R 50/16] Rz 24). Ab 1.1.23 wird ist die Genehmigungsbedürftigkeit bei Abschluss durch einen Betreuer in § 1851 Nr 9 nF geregelt.

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