Rn 2

Im Fall des § 2345 führt die Erklärung der Anfechtung, ansonsten das nach dem Erbfall durch Anfechtung des Erbfalls mittels Klage (§§ 2340, 2341) eines dazu Berechtigten (§ 2341) zu erwirkende rechtkräftige Urt zur Erbunwürdigkeit. Der entscheidende Zivilrichter ist nicht an strafgerichtliche Urteile gebunden (BGH ZEV 05, 307), hat sich aber ggf mit den Feststellungen bei seiner Beweiswürdigung auseinander zu setzen. Nach § 2345 können auch ein Vermächtnisnehmer und ein Pflichtteilsberechtigter ausgeschlossen werden. Nach Verzeihung (§ 2343) oder Verfristung (§ 2340) ist Erbunwürdigkeit ausgeschlossen. Unwürdigkeit besteht nur im Verhältnis zu einem bestimmten Erblasser.

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