Gesetzestext

 

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

 

Rn 1

Anders als bei § 2080 I genügt, dass der Näherrückende nur ein mittelbares Interesse am Wegfall eines Erben und der Verbesserung der Rangfolge hat (BGH NJW 89, 3214). Der erstrebte Vorteil muss sich auf die Erbenstellung beziehen (BGH NJW 15, 1382 [BGH 11.03.2015 - IV ZR 400/14] Rz 8), so dass Vermächtnisnehmer (aber: Celle NdsRpfl 72, 238), Auflagenbegünstigte, Testamentsvollstrecker oder Gläubiger des Nächstberufenen kein Anfechtungsrecht haben (Staud/Olshausen Rz 5). Der Fiskus ist immer anfechtungsberechtigt (§ 1936). Das Anfechtungsrecht ist nicht rechtsgeschäftlich übertragbar oder pfändbar, aber vererbbar, wobei die begonnene Frist (§ 2340 III) weiterläuft. Der Berechtigte kann ggü einem Beteiligten auf sein Anfechtungsrecht verzichten (aber: § 2350). Auch der selbst Erbunwürdige kann anfechten, solange er nicht rechtskräftig für erbunwürdig erklärt ist (Staud/Olshausen Rz 4). Das Recht kann jeder Berechtigte selbstständig ausüben. Im Prozess sind mehrere Berechtigte, die gemeinsam klagen, notwendige Streitgenossen iSv § 62 ZPO (Brox/Walker ErbR Rz 284).

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