Rn 1

Der (abstrakt) Pflichtteilsberechtigte hat keinen ordentlichen Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303, 2305, wenn ihm wenigstens die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis hinterlassen wurde. Sein selbstständiger Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 Rn 3) besteht uU gleichwohl (BGH NJW 73, 995 [BGH 21.03.1973 - IV ZR 157/71]), um den bezweckten Schutz des Berechtigten (§ 2325 Rn 1) vor lebzeitigen Schenkungen des Erblassers mit der Folge eines ggf entleerten Nachlasses zu ergänzen. Ob der Pflichtteilsberechtigte gewillkürter oder gesetzlicher Erbe ist, ist gleichgültig (RGZ 58, 124, 126). § 2326 gilt auch für den Alleinerben ggü dem Beschenkten (§ 2329 I 2).

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