Rn 5

Schuldner der auf Geld gerichteten Nachlassverbindlichkeit (§ 1967) ist grds der Erbe (bzw die Erben als Gesamtschuldner, §§ 2058, 1967). Ein Miterbe selbst kann den Anspruch daher nur iRe Erbauseinandersetzung geltend machen (BGH FamRZ 07, 723). Der Schuldner kann sich die beschränkte Haftung vorbehalten (§ 780 ZPO). Nach § 2328 kann der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe die Ergänzung zum Schutz des eigenen Pflichtteils verweigern. Ist er zur Ergänzung nicht verpflichtet, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten nach § 2329 I Herausgabe des Geschenks nach §§ 812 ff verlangen.

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