Rn 1

Die Norm knüpft an die §§ 2050 ff an, die die Ausgleichung von Zuwendungen und Leistungen zwischen Abkömmlingen bei einer Erbauseinandersetzung regeln. § 2316 bestimmt die Auswirkungen der Ausgleichung, die die Erbquoten (§ 1924 ff) verändert, auf den Pflichtteilsanspruch (BGH NJW 93, 1197 [BGH 09.12.1992 - IV ZR 82/92]). Das soll sicherstellen, dass der Berechnung des Pflichtteils der gesetzliche Erbteil in der Gestalt zugrunde gelegt wird, die er im Falle der gesetzlichen Erbfolge unter Berücksichtigung der ›Einwerfungsposten‹ nach den für die Ausgleichungspflicht geltenden Grundsätzen erhält (BGH ZEV 21, 449 [BGH 24.03.2021 - IV ZR 269/20] Rz 16). Anders als die Anrechnung (§ 2315) verringert die Ausgleichung idR nicht die Pflichtteilslast, sondern verschiebt ggf die Pflichtteile (zur Abgrenzung s § 2315 Rn 3). Anderes gilt, wenn von den vorhandenen Abkömmlingen einer sein Pflichtteilsrecht durch Ausschlagung, Entziehung oder Erbunwürdigkeitserklärung verloren hat. Dann erfolgt wie bei § 2310 nur hypothetisch eine Ausgleichung. Entspr gilt umgekehrt beim ausgleichungsberechtigten Pflichtteilsgläubiger. Die (hypothetische) Ausgleichung wirkt sich nur ent- oder belastend auf den Erben als Pflichtteilsschuldner aus. Die Ausgleichung findet nur unter Abkömmlingen statt und beschränkt sich auf den Teil des Nachlasses, der den Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge zustünde (MüKo/Lange Rz 1). § 2316 gilt – anders als § 2315 – auch zugunsten und zulasten des pflichtteilsberechtigten (enterbten) Abkömmlings sowie des in Anspruch genommenen alleinerbenden, aber pflichtteilsberechtigten Abkömmlings (BGH NJW 93, 1197 [BGH 09.12.1992 - IV ZR 82/92]; Nürnbg NJW 92, 2303 [OLG Nürnberg 25.02.1992 - 1 U 3542/91]; Cornelius ZEV 05, 286).

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