Rn 18

Dem Berechtigten sind alle Informationen zu verschaffen, die er bei verständiger Würdigung benötigt, seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen, also die dazu erforderlichen Unterlagen (Staud/Herzog Rz 117) wie Kaufvertragsurkunden bei zeitnaher Veräußerung von Nachlassgegenständen (Rn 13). Die Rspr hat einen Anspruch auf Vorlage solcher Unterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) insb anerkannt, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes zur Berechnung des Pflichtteils notwendig ist (BGH NJW 61, 602, 603; Ddorf NJW-RR 97, 454; Frankf 6.4.10 – 19 U 126/08; Zweibr FamRZ 01, 763, 764). Für die Unternehmensbewertung sind insb für die auf die Zukunft ausgerichtete Ertragswertmethode umfangreiche Informationen wie ua die Bilanzen der letzten fünf Jahre vorzulegen (Ddorf NJW-RR 97, 454 [OLG Düsseldorf 17.05.1996 - 7 U 126/95]; Köln ZEV 99, 100). Ist dadurch eine angemessene Bewertung durch den Berechtigten nicht möglich, muss der Verpflichtete selbst auf Kosten des Nachlasses ein Wertgutachten einholen (BGH NJW 75, 258 [BGH 30.10.1974 - IV ZR 41/73]; 89, 856 [BFH 11.11.1988 - III R 262/83]; Ddorf ZEV 95, 410, 412; Köln ZEV 06, 77, 78 [OLG Köln 05.10.2005 - 2 U 153/04]). Zur Vorlagepflicht bei unklaren Grundstückswerten s BGH NJW 61, 602, 603 [BGH 02.11.1960 - V ZR 124/59]; zu Kunstgegenständen Heuer NJW 08, 689, zu Urheberrechten, Schmuck und Patenten Bartsch ZEV 04, 176. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt allein ihm; der Berechtigte darf das Gutachten nicht eigenmächtig auf Kosten des Nachlasses in Auftrag geben (Karlsr NJW-RR 90, 393, 394).

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