Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen 2/7 O 361/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.3.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (Az. 2/7 O 361/05) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme, wegen deren Ergebnis auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 11.12.2006 Bezug genommen wird, durch am 27.3.2008 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 598 - 606 d.A.). Der Kläger hat gegen das ihm am 7.5.2008 zugestellte Urteil am 5.6.2008 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diese am 7.8.2008 begründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Klageanspruch, mit dem er Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht hat, nur noch i.H.v. 196.707,98 EUR weiter.

Er macht geltend, dass das LG die Beweislastverteilung unzutreffend beurteilt habe und die Beklagten zu beweisen hätten, welchen Wert der auszugleichende Vorempfang des Klägers gehabt habe.

Ferner habe das LG nicht berücksichtigt, dass der Kläger seiner Verpflichtung, die wertbildenden Faktoren der streitgegenständlichen Firma vorzutragen, nachgekommen sei. Er habe die Bilanz zum 31.12.1982 vorgelegt und ebenso einen Prüfbericht des Finanzamtes. Dies sei ausreichend, da seine Auskunftspflicht durch § 242 BGB begrenzt werde. Da die Beklagten nicht bestritten hätten, im Besitz der Bilanz zum 31.12.1981 zu sein, stände ihnen auch keine Auskunftspflicht über den Wert der streitgegenständlichen Firma zu.

Des Weiteren habe das LG verkannt, dass die vorgelegte Bilanz und der Prüfbericht eine Schätzung nach § 287 ZPO zulassen würden, nämlich dahingehend, dass das Unternehmen keinen Wert hatte. Er ist der Ansicht, dass nur der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich sei. Für den Wert des Unternehmens zum Stichtag 31.12.1981 habe er zudem das Zeugnis des früheren Steuerberaters der Firma, des Zeugen Z1, und ein Sachverständigengutachten angeboten.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 27.3.2008 verkündeten Urteils des LG Frankfurt/M. (Az. 2/7 O 361/05) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 196.707,98 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2005 und 1.649,38 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen;

2. die durch die gerichtliche Inanspruchnahme des Sachverständigen SV1 entstandenen Kosten erster Instanz vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Sie sind der Ansicht, dass der Kläger sich die auf ihn unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Firma nicht nur als Zuwendung nach § 2050 Abs. 3 BGB, sondern gem. § 2050 Abs. 1 BGB als Ausstattung anrechnen lassen müsse.

Die Beklagten bestreiten, dass ihnen eine Wertermittlung für das Unternehmen möglich sei. Ohne die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschäftsunterlagen, die den einzelnen Bilanzpositionen die jeweiligen Vorgänge zuordnen und die Entwicklung im Zeitablauf aufzeigen, sei eine Aufklärung über einen Firmenwert nicht möglich.

Sie bestreiten die Behauptung des Klägers, das übertragene Unternehmen sei aufgrund eines negativen Kapitalkontos wertlos gewesen und sind der Ansicht, dass der Kläger, bezogen auf den Todestag der Erblasserin, einen Vorempfang im Wert von 400.000, - bis 450.000, - Euro erhalten habe und schon allein aufgrund seines Vorempfanges sein Pflichtteilsanspruch befriedigt sei.

Der Auskunftsanspruch werde auch nicht durch § 242 begrenzt und der Kläger habe die Pflicht gehabt, die erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

Des Weiteren bestreiten die Beklagten weiterhin die Höhe des vom Kläger errechneten Nachlasses und verfolgen auch ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter, dass die Beklagte zu 1) umfangreiche auszugleichende Sonderleistungen nach § 2057a BGB erbracht habe, deren Wert nach Einschätzung der Beklagten zu einem negativen Ausgleichsnachlass zu Lasten des Klägers führe.

Für den Klageantrag zu 2) tragen die Beklagten vor, dass aufgrund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der von den Beklagten zugrunde gelegten Immobilienwerten eindeutig erfolglos gewesen sei.

II. Die Berufung ist nicht begründet. Auch der...

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