Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 19.11.2004; Aktenzeichen 4 O 118/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.11.2004 verkündete, als "Teilanerkenntnis- und Teilurteil" überschriebene Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Köln - 4 O 118/03 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Verzeichnis über den Nachlass des am 18.11.2002 verstorbenen Dr. I.J.F.H. durch einen Notar aufnehmen zu lassen. Ihr bleibt insoweit die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorbehalten.

Den Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18.11.2002 verstorbenen Dr. I.J.F.H. haben die Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Anträge des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, den Wert des im Grundbuch von L.-S. Bl. 1704 eingetragenen Grundstücks M.-allee 9 (durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens) zu ermitteln, und die Beklagte weiter zu verurteilen, den Wert der Kunstgegenstände und Gemälde gem. der "Inventory & Valuatien of Mobiliar, Moderne Malerei des 19. Jahrhunderts, Alte Meister, Keramik, Skulpturen und zeitgenössische Malerei der Firma T., 34 & 35 O.C.-Street, London, W1 A 2 AA vom 6.3.2003 (Anlage, S. 1-68), mit Ausnahme des Bildes " Mädchen mit Katze" nach Paul Gauguin (Anlage, S. 57), zu ermitteln, werden abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil des LG vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. Die Kosten ihrer Nebenintervention im Berufungsrechtszug trägt die Streithelferin des Klägers selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

I. Die Parteien streiten um Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche aus Pflichtteilsrecht. Der Kläger ist eines von drei leiblichen Kindern des am 18.11.2002 verstorbenen Erblassers Dr. I. J. F. H. aus dessen erster Ehe. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Dieser hatte am 6.9.2002 ein Testament (Kopie Bl. 48 f. d.A.) errichtet. Darin heißt es u.a. "[....] Meine Erben sind meine Ehefrau I. geb. V." - die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits - "und meine Kinder E. und O. Die Erbteile meiner Kinder E. und O. beschränke ich auf den jeweiligen Pflichtteil. [....]

Meinen Sohn "G.H. - den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits - setze ich auf den Pflichtteil. [...]" Zugleich hatte der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beklagte sowie die Herren K.H. und Dr. P.O. als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Zum Nachlass gehörten u.a. ein 75 % Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von L.-S., Bl. 1704 eingetragenen Grundstück Köln, M.-allee 9, sowie verschiedene Kunstgegenstände, darunter zahlreiche Bilder namhafter Maler.

Mit der am 11.3.2003 bei Gericht eingegangenen und von dem LG Köln unter dem Aktenzeichen 4 O 118/03 bearbeiteten Klageschrift vom 4.3.2003 hat der Kläger den Antrag angekündigt,

I. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1. in der ersten Stufe

a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 18.11.2002 verstorbenen Dr. I.J.F.H. zu erteilen,

b) den Wert des im Grundbuch von L.-S., Bl. 1704 eingetragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

2. in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so angegeben hat, als sie dazu im Stande ist.

Das LG hat Termin zur Güteverhandlung und ggf. frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7.8.2003 bestimmt.

Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.5.2003 einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 17.6.2003 u.a. ausgeführt:

"Der Anspruch zu Ziff. I.1) a) und b) der Klageschrift wird gem. § 93 ZPO anerkannt; er ist zwischenzeitlich erfüllt.

Der Anspruch zu Ziff. I.2) der Klageschrift ist abzuweisen, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beklagte unrichtige oder unvollständige Auskünfte erteilt hätte."

Sie hat dazu in diesem Schriftsatz u.a. ausgeführt, eine Schätzung der Kunstgegenstände durch die D. Deutschland GmbH sei am 23.1.2003 vorgelegt und dem Kläger überlassen worden, eine Wertschätzung von T. sei im März 2003 vorgelegt und dem Kläger übergeben worden, ein Verkehrswertgutachten des Sachverständigen W. vom 17.4.2003 sei dem Kläger unter dem 24.4.2003 überlassen worden, dem Kläger liege ferner die Bewertung der dem Testamentsvollstrecker Dr. O. vermachten juristischen Bibliothek durch Herrn Z. von der "Sch. Gruppe" vom 5.5.2003 vor. Am 2.4.2003 habe der Testamentsvollstrecker Dr. O. dem Kläger Auskunft über die Kontenstände erteilt, ein Gutachten des Sachverständigen Dr. X. vom 30.4.2003 über den Wert der Hausratsgegenstände, Porzellanteile, des Silbers, der Teppiche und anderer weiterer Kunstgegenstände sei dem Kläger am 2.5.2003 zur Verfügung ge...

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