Rn 15

Bargeld und vererbliche Forderungen (aber: § 2313) sind nach dem Nennwert als der Betrag, der durch Einziehung der Forderung erlangt werden kann, zum Zeitpunkt des Erbfalls (BGH FamRZ 91, 43, 45; NJW 10, 3232, 3237), börsengängige Wertpapiere nach ihrem mittleren Kurswert am Todestag, selbst wenn er an diesem Tag ungewöhnlich hoch oder niedrig lag (str, Soergel/Dieckmann Rz 18), zu bewerten. Das gilt auch bei einem engen Markt (Schlichting ZEV 06, 197, 198). Bei Wertpapieren sind aber außergewöhnliche Umstände, die sich im Kurswert nicht widerspiegeln (zB Paketzuschlag), zu berücksichtigen (Staud/Herzog Rz 159; Nirk NJW 62, 2185, 2188). Der Börsenkurs ist jedenfalls die Wertuntergrenze (BVerfG NJW 99, 3769, 3772 [BVerfG 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94]; BGH NJW 01, 2080, 2081 [BGH 12.03.2001 - II ZB 15/00]; Schlichting aaO). Manche vertreten Korrekturen nach § 242 (Dieckmann aaO; Veith NJW 63, 1521, 1524). Verbindlichkeiten, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, werden mit dem Kapitalwert bewertet (RGZ 72, 379, 382; BGH NJW 54, 1764, 1765 [BGH 30.09.1954 - IV ZR 43/54]; Staud/Herzog Rz 161; s.a. Damrau/Riedel Rz 85).

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