Rn 6

Die Ausschlagung des durch den Erbvertrag Zugewendeten eröffnet dem bedachten Überlebenden die Möglichkeit, seine Verfügung durch Aufhebungstestament (§ 2297) oder neue, abw Verfügung (§ 2258) aufzuheben. Dazu muss sein Rücktritt vorbehalten sein und er alles ›durch den Vertrag Zugewendete‹ ausschlagen, nicht auch Zuwendungen in einseitigen Verfügungen (R/B/M/Mayer Rz 21). Eine Ausschlagung scheidet aus, wenn dem Überlebenden nichts zugewandt wurde und nur ein bedachter Dritter ausschlägt. Dessen Ausschlagung ist bedeutungslos, egal, ob er mit dem überlebenden Vertragspartner oder allein bedacht ist (MüKo/Musielak Rz 6; aA Soergel/Wolf Rz 5).

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