Rn 3

Die Aufhebung der Verpflichtung oder ihr Wegfall muss zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Der Rechtsgrund ist gleichgültig. Er kann im Rücktritt (KG FamRZ 05, 1573), Bedingungseintritt (§ 158 II), in Kündigung (Karlsr FamRZ 97, 1180), nachträglicher Unmöglichkeit (§ 275; BGH NJW 11, 274, 276 zur Pflicht zu Pflegeleistungen, wenn der Berechtigte in ein Pflegeheim umzieht) oder vertraglicher Vereinbarung mit dem Erblasser (MüKo/Musielak Rz 4) liegen. Auch wenn die Verpflichtung, ggf rückwirkend durch Anfechtung (§ 142 I), nichtig ist, ist § 2295 direkt oder analog anwendbar (R/B/M/Mayer Rz 10; Grünewald/Weidlich Rz 2). Nach aA sei dann die vertragsmäßige Verfügung des Erblassers idR gem § 139 unwirksam (BGHZ 50, 63, 72; Erman/Kappler Rz 5; MüKo/Musielak Rz 6).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge