Gesetzestext

 

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.

 

Rn 1

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament gem § 2256 nur persönlich und gleichzeitig zurücknehmen. Dies schützt vor einseitigen rechtswirksamen Handlungen eines Ehegatten. Beide Ehegatten müssen geschäftsfähig sein (Hamm FGPrax 12, 261). Das Recht zur Einsichtnahme in das Testament steht aber jeden Ehegatten auch allein zu (KG JFG 4, 161). Ist ein Ehegatte verstorben, kann der andere das Testament nicht mehr aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen (MüKo/Musielak Rz 3).

 

Rn 2

Auch nach Scheidung der Ehe und dem daraus folgenden Unwirksamwerden des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2268 I kann die Rücknahme eines öffentlichen Testaments mit dem Ziel des Widerrufs (§ 2256 I 1) geboten sein, weil andernfalls uU die Möglichkeit des Beweises fortbestehenden Testierwillens besteht (§ 2268 II).

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