Rn 7

Wird eine der wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen oder (zB infolge Anfechtung) nichtig, dann wird auch die korrespondierende Verfügung unwirksam, wenn die Auslegung des Testaments nicht ergibt, dass der Erblasser seine Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit der Verfügung des anderen Ehegatten bekannt gewesen wäre (BGH ZEV 11, 251 [BGH 12.01.2011 - IV ZR 230/09]; vgl München ZEV 15, 474 [OLG München 10.02.2015 - 31 Wx 427/14]). Ein Widerruf kann zB in der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung (§ 2271 II 1) liegen (BGH ErbR 09, 157). Nicht wechselbezügliche Verfügungen können dann gem § 2085 gleichfalls unwirksam sein. Fällt der durch wechselbezügliche Verfügung Begünstigte weg, so gilt nicht ohne Weiteres I. Vorrang hat hier die Ermittlung des Erblasserwillens nach Maßgabe der gesetzlichen Auslegungsregeln. Insoweit soll nach BGH NJW 02, 1127 § 2069 keine uneingeschränkte Geltung zukommen (hierzu Leipold JZ 02, 895 [BGH 16.01.2002 - IV ZB 20/01]; abw noch BGH NJW 83, 278 [BGH 22.09.1982 - IVa ZR 26/81] m Anm Stürner JZ 83, 149).

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