Rn 1

Errichten Ehegatten ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament, dann gewährt ihnen das Gesetz ein Formprivileg, das die Gültigkeit der Verfügungen unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Das Formprivileg kann gleichzeitig Schwierigkeiten bei der Auslegung nach dem Willen desjenigen Ehegatten mit sich bringen, der den Text nicht selbst niedergeschrieben hat. Außerdem besteht die Gefahr, dass ein Ehegatte den anderen bei der Abfassung des Testaments übervorteilt (vgl Lange/Kuchinke § 24 I 1b).

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