Rn 11

Die Unterschrift muss grds am Ende des Urkundstextes stehen. Sie soll ihn vor Zusätzen sichern, indem sie ihn räumlich abschließt (BayObLG FamRZ 04, 1142; vgl Naumbg ErbR 22, 223); der Namenszug am Beginn des Textes (›Oberschrift‹) genügt daher nicht (BGHZ 113, 48 m Anm Köhler JZ 91, 408; vgl aber Celle NJW 96, 2938; ZEV 12, 41). Nachfolgende Zeit- bzw Ortsangabe ist aber unschädlich. Bei einem mehrseitigen Text genügt die Unterschrift auf dem letzten Blatt, sofern sicher feststeht, dass die Blätter zusammengehören (BayObLG FamRZ 91, 370; Köln NJW-RR 14, 1035; Soergel/Klingseis Rz 30). Daran fehlt es etwa im Falle eines Ringbuchs mit Öffnungsmechanik (Hamm NJW 83, 689). Eine feste Verbindung der Blätter ist aber nicht in jedem Fall erforderlich; die Zusammengehörigkeit der Blätter kann auch durch fortlaufenden Text oder Seitenzählung gewährleistet sein (LG München I FamRZ 04, 1905; Hamm DNotZ 11, 702; KG ErbR 17, 626).

 

Rn 12

Vom Erblasser selbst geschriebene Anlagen bedürfen nur dann keiner besonderen Unterschrift, wenn der Wille, sie zum Bestandteil des Testaments zu machen, erkennbar ist. Die Unterzeichnung am Rand kann nur dann genügen, wenn für sie auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum mehr war und sich deshalb die daneben gesetzte Unterschrift als räumlicher Abschluss darstellt (BayObLGZ 81, 85; FamRZ 86, 728 f; Köln FGPrax 00, 116; vgl BGH NJW 92, 829). Entspr muss für eine Unterschrift auf der Rückseite der vollgeschriebenen Testamentsurkunde gelten.

 

Rn 13

Die Selbstbezeichnung des Erblassers am Anfang des Testaments (zB: ›Ich, NN, bestimme als meinen letzten Willen …‹) ersetzt nach hM nicht die Unterschrift (vgl BayObLG FamRZ 88, 1211; Hamm FamRZ 02, 642). Sie bildet nämlich nicht Fortsetzung und Abschluss der Verfügung. Gleiches gilt, wenn sich die Erklärung ihrem äußeren Anschein nach (etwa durch Schlussworte: ›Dies ist mein letzter Wille‹ oder ›persönlich‹; BayObLGZ 79, 204) als abgeschlossen darstellt, sofern diese abgeschlossene Erklärung nicht unterschrieben ist (Braunschw MDR 55, 292 [OLG Braunschweig 29.10.1954 - 1 W 136/54]). Eine Selbstbezeichnung am Schluss des Textes kann allerdings die gesonderte Unterschrift ersetzen, wenn der Erblasser gerade durch die Namensnennung ›unterschreiben‹ und die Erklärung abschließen wollte (vgl BayObLGZ 68, 311; Haegele JurBüro 68, 343 f).

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