Rn 28

Soweit europäische Rechtsordnungen ein privates Testament kennen, ist meistens die Eigenhändigkeit vorgeschrieben (zB Art 970 fr CC, § 578 ABGB; in Österreich kann ein auch maschinengeschriebenes Testament vor drei Zeugen errichtet werden; § 579 ABGB). In England müssen bei der Errichtung eines privaten Testaments grds Zeugen mitwirken (sec 9 Wills Act 1837; sec 17 Administration of Justice Act 1982); eigenhändige Niederschrift ist nicht erforderlich. Das schottische Recht verzichtet seit dem Requirements of Writing Act 1995 grds auf Eigenhändigkeit und Zeugen.

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