Rn 17

Der Erblasser kann den Text seines Testaments jederzeit ergänzen. Dabei können Schreibfehler und offensichtliche Versehen stets ohne gesonderte Unterschrift berichtigt werden. IÜ bedürfen die Ergänzungen jeweils der Form des § 2247, müssen also grds entweder vom Erblasser gesondert unterschrieben sein oder sich in den übrigen Urkundstext einfügen und zur Zeit des Erbfalls durch die am Schluss stehende Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Erblasser auf die formgültige Testamentsurkunde einen Nachtrag unter die Unterschrift gesetzt hat, ohne diesen eigens zu unterschreiben (München BWNotZ 11, 200). Anderes kann nur gelten, wenn der Zusammenhang zwischen dem Zusatz und dem über der Unterschrift stehenden Text so unmittelbar ist, dass dieser erst durch den Zusatz Sinn bekommt, zB wenn das Testament ohne den Nachtrag lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur im Zusammenhang beider Erklärungen hervorgeht (BayObLG FamRZ 04, 1142 m Anm Leipold). Bejahend bei Zusatz auf der Rückseite der Urkunde Ddorf NJW-RR 21, 522. Gleiches kann gelten, wenn die Ergänzung nach dem festgestellten Willen des Testators von der ursprünglichen Unterschrift gedeckt sein soll und das räumliche Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dem nicht entgegensteht (BGH NJW 74, 1083 f; Brandbg FGPrax 21, 219). Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei einem vollgeschriebenen Blatt die Deckung zweifelhaft ist (Köln FamRZ 94, 330). Die gesonderte Unterschrift ist auch entbehrlich, wenn der Nachtrag eine der Unterschrift voranstehende Verfügung nur klarstellt oder bekräftigt (BayObLG FamRZ 91, 964).

 

Rn 18

Die gesonderte Unterzeichnung eines Nachtrags ist stets erforderlich, wenn der von der Unterschrift abgedeckte Testamentstext bereits vor dem Nachtrag widerrufen worden war (BayObLGZ 92, 186 f; FamRZ 95, 246), wenn der Nachtrag neue, selbstständige Verfügungen enthält oder die ursprünglich eindeutige Erbeneinsetzung durch eine andere ersetzt (BayObLG FamRZ 86, 836). Ist der Nachtrag eigens unterschrieben, kann die Einfügung in den ursprünglichen Text oder in eine Ergänzung Widerruf oder Einschränkung (§§ 2255, 2258) sein. Für die Änderung einer Testamentskopie vgl Köln 22.7.20 – 2 Wx 131/20; München NJW-RR 06, 11 u ZErb 11, 257.

 

Rn 19

Auf einem gesonderten Blatt abgefasste Nachträge muss der Erblasser eigens unterzeichnen, da es an einem räumlichen Zusammenhang mit dem bereits vorhandenen Testament fehlt und sie daher den Charakter einer neuen letztwilligen Anordnung haben (BGH NJW 74, 1084; Hamm FamRZ 13, 907; BayObLG FamRZ 84, 1269; vgl für ein Vermächtnis auf einem Grundbuchauszug Naumbg FamRZ 03, 407). Eine inhaltliche Anknüpfung allein hilft über das Formerfordernis nicht hinweg (vgl abw Stumpf FamRZ 92, 1131). Streichungen im Text des Testaments kann der Erblasser jederzeit vornehmen. Zu beachten ist jedoch, dass diese den Beweiswert der Urkunde beeinträchtigen können (§ 419 ZPO) und ggf als Widerruf anzusehen sind (§ 2255). Ergänzt der Erblasser eine frühere, unvollständige Verfügung auf einer Kopie derselben, dann muss ihr Original zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sein (Nürnbg ZEV 21, 96 [OLG Nürnberg 04.08.2020 - 3 U 2727/19]).

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