Gesetzestext

 

(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentümer geworden ist.

(2) 1Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. 2Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs. 3.

 

Rn 1

Die Vorschrift, die wie § 2171 geringe praktische Bedeutung hat, enthält eine Auslegungsregel für den Fall der sachenrechtlichen Änderung des Vermächtnisgegenstandes bis zum Erbfall nach §§ 946 ff (einschließlich der in der Überschrift nicht genannten Verarbeitung, I aE, II 2). Der Erblasser kann von sich aus Ersatzregeln für diesen Fall treffen. Unterlässt er dies, ist das Vermächtnis nach I iVm § 2171 unwirksam. Hat der Erblasser aufgrund der Veränderung Miteigentum oder einen Wegnahmeanspruch erworben oder steht ihm wegen der Verarbeitung ein Wertersatzanspruch nach § 951 zu, bleibt das Vermächtnis wirksam und bezieht sich nach II auf das Surrogat.

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