Gesetzestext

 

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.

(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.

(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist eine Spezialregelung zu § 311a. Anders als dort für den Vertrag vorgesehen, ist die Vermächtnisanordnung bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit unwirksam. Dasselbe gilt für ein zur Zeit des Erbfalls gesetzwidriges Vermächtnis. Schon nach dem Recht vor der Schuldrechtsmodernisierung war die praktische Bedeutung der Vorschrift gering. Daran wird sich nach der Neufassung (gültig seit 1.1.02) kaum etwas ändern. ISd favor testamenti ermöglichen II u III die Gültigkeit des Vermächtnisses trotz anfänglicher Unmöglichkeit: II von Anfang an, wenn die Unmöglichkeit vorübergehender Art ist und der Erblasser das Vermächtnis unter der Bedingung der Möglichkeit angeordnet hat; III auch ohne darauf gerichteten Erblasserwillen bei einem Vermächtnis unter einer anderen Bedingung als derjenigen des II, wenn die Unmöglichkeit vor Bedingungseintritt behoben wird. Nicht in der Vorschrift genannt ist das sittenwidrige Vermächtnis. Die hM stellt zT gerade wegen § 2171 I bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt des Erbfalls ab (Soergel/Ludyga Rz 8 mwN; unentschieden BGHZ 140, 118, 120). § 138 I hat jedoch keine Straffunktion ggü dem Erblasser, sondern will nur verhindern, dass sittenwidrige Rechtsgeschäfte den Schutz der Rechtsordnung genießen. Sieht man das Rechtsgeschäft zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung nicht mehr als sittenwidrig an, hat diese Beurteilung deshalb den Vorrang (NK/Horn Rz 9 m Fn 27 ff).

 

Rn 2

Ist die Vermächtnisanordnung selbst von einer behördlichen Genehmigung abhängig (wie nach § 16 II HöfeO) und wird die Genehmigung versagt, liegt ein Fall des I vor. Bedarf – wie meist – nur die Erfüllung einer Genehmigung (zB nach §§ 1643, 1821 f) und wird diese verweigert, tritt nachträgliche Unmöglichkeit ein (Staud/Otte Rz 4 mwN) mit der Folge der §§ 275, 280, 283. Die anfängliche subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) ist hingegen von §§ 2169, 2170 erfasst.

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