Rn 2

Akzessorische Sicherheiten iSd I sind die Hypotheken (§§ 1113 ff) einschl der Schiffshypotheken (§ 8 SchiffRG) und dem Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftRG) sowie die Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1205, 1273). I findet Anwendung sowohl auf die vertraglichen wie auch die gesetzlichen Sicherheiten und der im Wege der Zwangsvollstreckung entstehenden einschl der des vorläufigen Rechtsschutzes wie die Arresthypothek (§ 932 ZPO) und das Arrestpfandrecht (§§ 930f ZPO). Nicht unter § 216 fallen die streng akzessorische Vormerkung, so dass ihre Löschung nach Verjährung der gesicherten Forderung verlangt werden kann (§ 886), und persönliche Sicherheiten wie die Bürgschaft (vgl § 768 II).

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