Rn 5

Der Vorerbe haftet weiter für solche Nachlassverbindlichkeiten, die ihm im Innenverhältnis zum Nacherben zur Last fallen (§ 2145 I 2). Im Interesse einer Verkürzung des Rechtsweges für die Nachlassgläubiger sind beide hier Gesamtschuldner. Hierunter fallen insb gem §§ 2124 ff gewöhnliche Erhaltungskosten, Lasten und Zinsen. Auch hier gilt § 2145 II (s Rn 4).

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