Gesetzestext

 

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

 

Rn 1

Obwohl man den Nachlass, der der Nacherbschaft unterliegt, in der Hand des Vorerben wegen dessen Bindungen ggü dem Nacherben als Sondervermögen anzusehen hat (s § 2100 Rn 64), geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich mit Bezug auf Nachlass und Eigenvermögen bei ihm Forderung und Schuld in einer Hand vereinigen (Konfusion), ebenso dingliches Recht und Belastung (Konsolidation), und die Rechtsverhältnisse damit erlöschen. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn Testamentsvollstreckung zur Verwaltung des Nachlasses angeordnet ist (BGHZ 48, 214). Die Vorschrift ordnet jedoch an, dass diese Rechtsverhältnisse bei Eintritt der Nacherbfolge nicht als erloschen gelten. Sie leben wieder auf, und zwar automatisch ohne rechtsgeschäftliche Wiederbegründung, freilich nicht mit Rückwirkung (Soergel/Harder/Wegmann § 2143 Rz 2). Auch Sicherungsrechte leben wieder auf; auch ihr Rang bestimmt sich folgerichtig nach dem Zeitpunkt des Wiederauflebens, nicht der erstmaligen Begründung (MüKo/Lieder § 2143 Rz 5; aA Staud/Avenarius § 2143 Rz 5).

 

Rn 2

Schon während der Vorerbschaft ist eine Feststellungsklage des Nacherben gegen den Vorerben dahin möglich, dass ihm die durch Konfusion erloschene Forderung bei Eintritt des Nacherbfalls wieder zusteht (BGH LM Nr 1 zu § 2100).

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