Rn 5

Schlägt der Nacherbe aus, so wird die Nacherbfolge insoweit hinfällig. Es tritt Anwachsung bei den anderen Mitnacherben (§ 2094), Anfall beim Ersatznacherben (§ 2096) oder Ersatzberufung der Abkömmlinge des Nacherben (§ 2069) ein. Liegt keiner dieser Fälle vor, so verbleibt der Nachlass dem Vorerben als Vollerben (§ 2142 II).

 

Rn 6

Dies alles ist der Modifikation durch die Verfügung vTw zugänglich. So kann deren Auslegung ergeben, dass der Nachlass keinesfalls dem Vorerben anfallen soll, seine Beschränkung durch die Nacherbschaft vielmehr ›absolut gewollt‹ ist; dann treten die gesetzlichen Erben des Nacherben ein. Schlägt ein als Nacherbe berufener Abkömmling aus, um den Pflichtteil zu erlangen, so stellt es idR eine vom Erblasser ungewollte Bevorzugung des Stammes dieses Abkömmlings dar, nunmehr neben der Zahlung des Pflichtteils an ihn auch noch seine Abkömmlinge gem § 2069 als zu Nacherben berufen anzusehen (BGHZ 33, 60, 64). Sie sind deshalb im Zweifel von der Erbfolge ausgeschlossen (München ZErb 06, 383).

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