Rn 3

Der Erwerber kann sich auf die Verfügungsmacht des Vorerben nicht berufen, wenn er seinerseits bei Vornahme des Rechtsgeschäfts den Eintritt des Nacherbfalls kennt oder kennen muss (§ 2140 2). Auch hier schadet schon leichte Fahrlässigkeit. Auch diese Vorschrift bezieht den Erwerb von Forderungen oder sonstigen Rechten ein. Der böse Glaube des Erwerbers schadet aber nur diesem und macht den Erwerb unwirksam. Er schadet nicht dem gutgläubigen Vorerben, soweit es um dessen Verantwortung ggü dem Nacherben geht (Staud/Avenarius § 2140 Rz 9).

 

Rn 4

Für den Schutz des Schuldners bei Forderungen und sonstigen Rechten gelten die §§ 406 bis 408 analog, doch schadet ihm nach dem Rechtsgedanken des § 2140 2 auch schon leicht fahrlässige Unkenntnis vom Eintritt des Nacherbfalls (KG ZEV 03, 110 [KG Berlin 21.11.2001 - 23 U 9309/99]).

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