Rn 1

Früchte, die bei ordnungsgemäßer Verwaltung anfallen, gebühren nach ihrer Substanz und ihrem Wert dem Vorerben. Dies ist im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet, ergibt sich aber aus § 2111. An Früchten, die aus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung oder im Übermaß anfallen, erwirbt der Vorerbe zwar ebenfalls Eigentum (§ 953). Ihr Wert gebührt aber grds dem Nacherben.

 

Rn 2

Nicht ordnungsgemäßer Fruchtbezug beruht auf dem Willen des Vorerben (Raubbau an einem Wald). Übermäßiger Fruchtbezug beruht nicht auf dem Willen, jedenfalls nicht auf dem Verschulden des Vorerben (Windbruch in einem Wald).

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