Rn 10

Den Vorerben treffen beim Nacherbfall die Pflichten aus §§ 259, 260. In beiden Fällen ist er zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Von der Rechenschaftspflicht sind die Einnahmen ausgenommen, die dem Vorerben als Nutzungen zustehen, und ebenso die Ausgaben, die gew Erhaltungskosten iSd § 2124 I darstellen. Das Bestandsverzeichnis aus § 260 kann auf das Verzeichnis gem § 2121 und die Auskunft gem § 2127 Bezug nehmen, soweit diese erteilt sind, muss aber die inzwischen eingetretenen Änderungen angeben (MüKo/Lieder § 2130 Rz 14).

 

Rn 11

Auch diese Ansprüche richten sich, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eingetreten ist, gegen dessen persönliche Erben. Wegen der daraus resultierenden erheblichen Schwierigkeiten gibt BGHZ 58, 237 dem Nacherben unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen den Dritten, der einen Nachlassgegenstand unentgeltlich erworben hat (§ 2113 II).

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