Rn 1

Ob Geld dauernd anzulegen ist, entscheidet sich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft. Was zu den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gehört, ist objektiv und aus den Verhältnissen des Nachlasses, nicht des Vorerben, zu beurteilen (RGZ 73, 4, 6).

 

Rn 2

In Betracht kommen insb Gelder, die der Vorerbe weder zur Verwaltung des Nachlasses noch evtl zur Fortführung eines dem Nachlass zugehörigen Unternehmens einschl erforderlicher Investitionen benötigt. Nicht maßgebend sind die eigenen Gepflogenheiten des Vorerben (Ausn v § 2131, vgl RGZ 73, 4, 7). Andererseits besteht nicht wie in § 1841 I nF die strikte Pflicht, Geld dauernd anzulegen, soweit es nicht zu Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

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