Rn 24

Die unentgeltliche Verfügung wird beim Nacherbfall nur insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (BGHZ 7, 274, 279; s.a. oben Rn 8). Neben der Unentgeltlichkeit muss also die Beeinträchtigung des Nacherbenrechts selbstständig geprüft werden (Staud/Avenarius § 2113 Rz 67). Dies geschieht nach rein objektiven Gesichtspunkten (BGHZ 7, 274, 279) und nach den beim Nacherbfall bestehenden Verhältnissen (RGZ 159, 393; BGHZ 7, 274, 279). Eine solche Beeinträchtigung wird etwa nicht angenommen, wenn eine praktisch unverkäufliche Sache, die nur Kosten verursacht, unentgeltlich weggegeben wird (BGH NJW 99, 2037). Sie fehlt auch, wenn das Entgelt zwar nicht in den Nachlass gelangt, aber die Nachteile für den Vorerben anderweit ausgeglichen werden (BGHZ 7, 274, 279), etwa auch durch Befreiung des Nachlasses von Verbindlichkeiten des Erblassers (BGH NJW 84, 366). Sie fehlt schließlich, soweit es dem Vorerben gestattet ist, die Gegenleistung für sich zu verwenden, etwa aufgrund einer Befreiung von § 2134 (BGHZ 69, 47 m Anm Peters NJW 77, 2075; auch BGH NJW 84, 366, 367).

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