Rn 8

Die Verfügung ist nur insoweit unwirksam, als sie das Nacherbenrecht vereiteln oder beeinträchtigen kann. Dies ist unter rein rechtlichen, nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Staud/Avenarius § 2113 Rz 22 und 51). Unwirksam sind deshalb auch ein – selbst vorteilhafter – Grundstückstausch und die Bewilligung einer Vormerkung; will der Nacherbe von einer vorteilhaften Verfügung profitieren, so kann er sie genehmigen.

 

Rn 9

Veräußerungen und Belastungen von Nachlassgrundstücken sind regelmäßig nachteilig. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erblasser schon den verpflichtenden Vertrag geschlossen hat.

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