Rn 11

Ob ein solcher Ersatz vorliegt, ist wirtschaftlich zu entscheiden, nicht formalrechtlich. Hierher zählen etwa auch der an den Vorerben ausgekehrte Überschuss aus der Zwangsversteigerung eines Nachlassgrundstücks (BGH NJW 93, 3198 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 90/92]), Ansprüche aus unerlaubter Handlung im weitesten Sinne (auch Ansprüche auf Versicherungsleistungen oder Enteignungsentschädigung), Bereicherungsansprüche wegen des Verlustes von Nachlassgegenständen (va aus § 951) und Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz. Demgemäß fällt ein dem Vorerben restituiertes Grundstück auch dann unter § 2111 I 1, wenn der Erbfall vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes eingetreten ist (BGH ZEV 10, 247 [BGH 17.03.2010 - IV ZR 144/08]). Nicht hierzu zählen Aufwendungsersatzansprüche.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge