Schutz des Nachlasses

Sinn und Zweck der Nacherbschaft ist es, die Substanz des Nachlasses für einen oder mehrere Nacherben zu erhalten. Daher gehört nach § 2111 BGB insbesondere auch dasjenige zur Erbschaft, was der Vorerbe mit Mitteln der Erbschaft rechtsgeschäftlich erwirbt (sog. Surrogation). Wenn also der Vorerbe einen Nachlassgegenstand veräußert, gehört der Erlös zum Nachlass. Ebenso greift die Surrogationswirkung ein, wenn der Vorerbe Ersatz für einen beschädigten oder zerstörten Nachlassgegenstand erlangt, z. B. die Versicherungsleistung für ein vom Sturm beschädigtes Haus.[1]

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