Rn 1

Die Vorschrift definiert den Umfang des Nacherbenrechts in zwei Zweifelsfällen. Sie beruht auf dem Grundgedanken, dass der Erblasser dem Nacherben im Zweifel all das zuwenden will, was der Vorerbe von ihm erlangt hat. Das Gegenteil muss beweisen, wer Rechte daraus herleitet.

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